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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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92 Rechtslchre. I. Th. ll Hauptsr. Z. Abschn. ' f

der vermischten aber und empirischen, welche zu den Principien desMein und Dein nach blosen Vernunftgesetzen, noch statutarische undkonventionelle Hinzuthun, gibt es unzählige, sie liegen aber außerhalb !dem Kreise der metaphysischen Rechtslchre, die hier allein verzeichnetwerden soll.

Alle Verträge nämlich haben entweder einseitigen Erwerb(wohlthätiger Vertrag), oder ll. wechselseitigen (belästigterVertrag), oder gar keinen Erwerb, sondern nur 6. Sicherheitdes Seinen, (der einerseits wohlthätig, andererseits doch auchzugleich belästigend sein kann,) zur Absicht.

L. Der wohlthätige Vertrag (pactum xratuitum) ist:a) Die Aufbewahrung des anvertrauten Guts (depositum).

d) Das Verleihen einer Sache (commodatum).

e) Die Verschenkung (donatio). >

v. Der belästigte Vertrag:

I. Der Veräußerungsvertrag (permutatio late sie dicta).a) Der Tausch (permutatio striete aie dieta): Waare

gegen Waare.

d) Der Kauf und Verkauf (emtio venditio): Waare gegenGeld.

e) Die Anleihe (mutuum): Veräußerung einer Sache unterder Bedingung, sie nur der Species nach wieder zu erhalten(z. B. Getreide gegen Getreide, oder Geld gegen Geld).

II. Der Verdingungsvertrag (loeatio eonduetio).

Die Verdingung meiner Sache an einen Anderenzum Gebrauch derselben (loeatio rei), welche, wenn sie nurl» speeie wicdererstattet werden darf, als belästigter Vertrag,auch mit Verzinsung verbunden sein kann (pactum usu-rarium).

Der Lohnvertrag (loeatio operae), d. «. die Bewilligungdes Gebrauchs meiner Kräfte an einen Anderen für einenbestimmten Preis (merces). Der Arbeiter nach diesem Ver-trage ist der Lohndiener (mervenarius).