dni
irM lll tzlj«>iLi M A:^t<isklmckli itm tlM
,'e. bri >
L-'r -2 ^isi 5^- ^
(Eintheilung der erwerblichen Rechte aus Verträgen.) §. 31. 91
Dogmatische Eintheilung
aller erwerblichen Rechte aus Verträgen.
§. 31.
Von einer metaphysischen Rechtslehre kann gefordert werden,daß sie a priori die Glieder der Eintheilung (tinisio loKiea) voll-ständig und bestimmt aufzähle und so ein wahres System derselbenaufstelle; statt dessen alle empirische Eintheilung blos frag-mentarisch (xartitio) ist, und es ungewiß läßt, ob es nicht nochmehr Glieder gebe, welche zur Ausfüllung der ganzen Sphäre deseingetheilten Begriffs erfordert würden. — Eine Eintheilung nacheinem Princip u priori (im Gegensatz der empirischen) kann mannun dogmatisch nennen.
Aller Vertrag besteht an sich, d. i. objektiv betrachtet, auSzwei rechtlichen Acten: dem Versprechen und der Annehmung des-selben; die Erwerbung durch die letztere, (wenn es nicht ein pactumre initum ist, welches Uebergabe erfordert,) ist nicht ein Th eil,sondern die rechtlich nothwendige Folge desselben. — Subjektivaber erwogen, d. i. als Antwort auf die Frage: ob jene nach derVernunft nothwendige Folge, (welche die Erwerbung sein sollte,)auch wirklich erfolgen, (physische Folge sein) werde? dafürhabe ich durch die Annehmung des Versprechens noch keine Sicher-heit. Diese ist also, als äußerlich zur Modalität des Vertrages,nämlich der Gewißheit der Erwerbung durch denselben gehörend,ein Ergänzungsstück zur Vollständigkeit der Mittel zur Erreichungder Absicht des Vertrags, nämlich der Erwerbung. — Es tretenzu diesem Behuf drei Personen auf: der Promittent, der Ac-ceptant und der Cavent; durch welchen Letzteren und feinen be-sonderen Vertrag mit dem Promittenten der Acceptant zwar nichts»mehr in Ansehung des Objects, aber doch der Zwangsmittel gewinnt,zu dem Seinen zu gelangen.
Nach diesen Grundsätzen der logischen (rationalen) Eintheilunggibt es nun eigentlich nur drei einfache und reine Vertragsarten,