VS Rechtslehre. I. Th. n. Haupt,7. z. Abschn.
Materie betrifft, d. i. welchen Gebrauch er von diesen seinen !
Hausgenossen machen kann, so kann er sich nie als Eigenthümcr !
desselben (ävminus serv!) betragen; weil er nur durch Vertrag unterseine Gewalt gebracht ist, ein Vertrag aber, durch den ein Theilzum Vortheil des anderen auf seine ganze Freiheit Verzicht thut, s
mithin aufhört, eine Person zu sein, folglich auch keine Pflicht hat, j
einen Vertrag zu halten, sondern nur Gewalt anerkennt, in sichselbst widersprechend d. i. null und nichtig ist. (Von dem Eigen-thumsrecht gegen den, der sich durch ein Verbrechen seiner Persön-lichkeit verlustig gemacht hat, ist hier nicht die Rede.)
Dieser Vertrag also der Hausherrschaft mit dem Gesinde kannnicht von solcher Beschaffenheit sein, daß der Gebrauch desselbenrin Verbrauch sein würde, worüber das Urtheil aber nicht blosdem Hausherrn, sondern auch der Dienerschaft, (die also nie Leib-eigenschaft sein kann,) zukommt; kann also nicht auf lebenslängliche,sondern allenfalls nur aus bestimmte Zeit, binnen der ein Theildem anderen die Verbindung auskündigen darf, geschlossen werden.
Die Kinder aber, (selbst die eines durch sein Verbrechen zum SklavenGewordenen,) sind jederzeit frei. Denn frei geboren ist jeder Mensch,weil er noch nichts verbrochen hat, und die Kosten der Erziehungbis zu seiner Volljährigkeit können ihm auch nicht als eine Schuldangerechnet werden, die er zu tilgen habe. Denn der Sklave müßte,wenn er könnte, seine Kinder auch erziehen, ohne ihnen dafür Kostenzu verrechnen, der Besitzer des Sklaven tritt also, bei dieses seinemUnvermögen, in die Stelle seiner Verbindlichkeit,
Man sieht auch hier, wie unter beiden vorigen Titeln, daß esein auf dingliche Art persönliches Recht (der Herrschaft über das >Gesinde) gebe; weil man sie zurückholen und als das äußere '
Seine von jedem Besitzer abfordern kann, ehe noch die Gründe, ^
welche sie dazu vermocht haben mögen, und ihr Recht untersucht !werden dürfen,