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Won dem auf dingliche Art persönlichen Recht. §. 30. 89
Des Rechts der häuslichen Gesellschaftdritter Titel:
Das Hausherren-Recht.
tz. 30.
Die Kinder des Hauses, die mit den Eltern zusammen eineFamilie ausmachten, werden, auch ohne allen Vertrag der Auf-,kündigung ihrer bisherigen Abhängigkeit, durch die blose Gelangungzu dem Vermögen ihrer Selbsterhaltung, (so wie es theils als na-türliche Volljährigkeit dem allgemeinen Laufe der Natur überhaupt,theils ihrer besonderen Naturbeschaffenheit gemäß eintritt,) mündig(majorennes), d. i. ihre eigenen Herren (sui juris), und erwerbendieses Recht ohne besonderen rechtlichen Act, mithin blos durchsGesetz (lexe), — sind den Eltern für ihre Erziehung nichts schuldig,so wie gegenseitig die letzteren ihrer Verbindlichkeit gegen diese aufebendieselbe Art loswerden, hiemit beide ihre natürliche Freiheit ge-winnen oder wiedergewinnen, — die häusliche Gesellschaft aber,welche nach dem Gesetz nothwendig war, nunmehr aufgelöst wird.
Beide Theile können nun wirklich ebendasselbe Hauswesen, aberin einer anderen Verpflichtung, nämlich als Verknüpfung des Haus-herrn mit dem Gesinde (den Dienern oder Dienerinnen des Hauses),mithin eben diese häusliche Gesellschaft, aber jetzt als hausherr-liche (soeietas Iierilis) erhalten, durch einen Vertrag, den dererste mit den mündig gewordenen Kindern, oder, wenn die Familiekeine Kinder hat, mit anderen freien Personen (der Hausgenossen-schaft) sschließts, eine häusliche Gesellschaft stiften, welche eine un-gleiche Gesellschaft (des gebietenden oder der Herrschaft, und dergehorchenden d. i. der Dienerschaft, imxerantis et sudjectlllomestioi) sein würde.
Das Gesinde gehört nun zu dem Seinen des Hausherrn, undzwar was die Form (den Besitzstand) betrifft, gleich als nacheinem Sachenrecht; denn der Hausherr kann, wenn es ihm entläuft,eS durch einseitige Willkühr in seine Gewalt bringen; was aber die