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Rechtslehre, l Th. II. Hauptst. 3. Abschn.
des eigenen Gebrauchs seiner Gliedmaßen, imgleichen des Verstandes-gebrauchs, noch nicht mächtig ist, außer der Ernährung und Pflegees zu erziehen, und sowohl pragmatisch, damit es künftig sichselbst erhalten und fortbringcn könne, als auch moralisch, weilsonst die Schuld ihrer Verwahrlosung auf die Eltern fallen würde,— es zu bilden; Alles bis zur Zeit der Entlassung (emaneixatio),da diese, sowohl ihrem väterlichen Rechte zu befehlen, als auchallem Anspruch auf Kostenerstattung für ihre bisherige Verpflegungund Mühe entsagen, wofür, und nach vollendeter Erziehung sie derKinder ihre Verbindlichkeit (gegen die Eltern) nur als blose Tugend-pflicht, nämlich als Dankbarkeit, in Anschlag bringen können.
Aus dieser Persönlichkeit der ersteren folgt nun auch, daß, dadie Kinder nie als Eigenthum der Eltern angesehen werden können,aber doch zum Mein und Dein derselben gehören, (weil sie gleichden Sachen im Besitz der Eltern sind und aus jedes AnderenBesitz, selbst wider ihren Willen, in diesen zurückgebracht werdenkönnen,) das Recht der ersteren kein bloses Sachenrecht, mithinnicht veräußerlich 0>is personslissimiim) , aber auch nicht ein blospersönliches, sondern ein auf dingliche Art persönliches Recht ist.
Hiebei fällt also in die Augen, daß der Titel eines auf ding-liche Art persönlichen Rechts in der Rechtslehre noch überdem des Sachen- und persönlichen Rechts nothwendig hinzukommenmüsse, jene bisherige Eintheilung also nicht vollständig gewesen ist,weil, wenn von dem Recht der Eltern an den Kindern, als einemStück ihres Hauses, die Rede ist, jene sich nicht blos auf die Pflichtder Kinder berufen dürfen, zurückzukehren, wenn sie entlaufen sind,sondern sich ihrer als Sachen (verlaufener Hausthiere) zu bemäch-tigen und sie cinzufangen berechtigt sind.