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Von dem auf dingliche Art persönlichen Recht, tz. 29. 87
in praktischer Hinsicht ganz richtige und auch nothwendigeIdee, den Act der Zeugung als einen solchen anzusehen, wodurchwir eine Person ohne ihre Einwilligung auf die Welt gesetzt, undeigenmächtig in sie herübergebracht haben; für welche That auf denEltern nun auch eine Verbindlichkeit haftet, sie, so viel in ihrenKräften ist, mit diesem ihrem Zustande zufrieden zu machen. —Sie können ihr Kind nicht gleichsam als ihr Gemächsel, (dennein solches kann kein mit Freiheit begabtes Wesen sein,) und alsihr Eigenthum zerstören oder es auch nur dem Zufall überlassen,weil ssiej an ihm nicht blos ein Weltwescn, sondern auch einen Welt-bürger in einen Zustand herüberzogen, der ihnen nun auch nachRechtsbegriffen nicht gleichgültig sein kann.
tz. 29.
Aus dieser Pflicht entspringt auch nothwendig das Recht derEltern zur Handhabung und Bildung des Kindes, so lange es
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jenen ersten Act vorhcrbcstimmt, in der Kette der Naturnothwendigkcit ent-halten, mithin nicht frei- Daß sie aber (wir Menschen) doch frei sind, be-weiset der kategorische Imperativ in moralisch-praktischer Absicht, wie durcheinen Machtspruch der Vernunft, ohne daß diese doch die Möglichkeit diesesVerhältnisses einer Ursache zur Wirkung in theoretischer sHinsichtj begreiflichmachen kann, weil beide übersinnlich sind. — Was man ihr hiebei alleinzumuthen kann, wäre blos: daß sie beweise, es sei in dem Begriffe von einerSchöpfung freier Wesen kein Widerspruch; und dieses kann dadurchgar wohl geschehen, daß gezeigt wird: der Widerspruch ereigne sich nur dann,wenn mit der Kategorie der Causalität zugleich die Zeitbedingung, dieim Vcrhaltniß zu Sinnenobjectcn nicht vermieden werden kann, (daß nämlichder Grund einer Wirkung vor dieser vorhergehc,) auch in das Verhältnisi desUcbersinnlichen zu einander hinübergezogcn wird, (welches, auch, wirklich,wenn jener Causalbegriff in theoretischer Absicht objcctive Realität bekommensoll, geschehen müßte;) er — der Widerspruch — aber verschwinde, wenn inmoralisch-praktischer, mithin nicht-sinnlicher Absicht die reine Kategorie (ohneein ihr untergelegtcs Schema) im Schöpfungsbegriffe gebraucht wird,
Der philosophische Rechtslchrev wird diese Nachforschung bis zu denersten Elementen der Transscendentalphilosophie in einer Metaphysik derSitten nicht für unnöthige Grübelei erklären, die sich in zwecklose Dunkelheilverliert, wenn er die Schwierigkeit der zu lösenden Aufgabe und doch auchdie Nothwendigkeit, hierin den Rechtsprincipien genug zu thun, in Ueber-legung zieht-