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Rechtslehre. » Th. « Hauptst. 3- Abschn.
mögen nur nachher ein, so kann jenes Recht durch diesen unver-
schuldeten Zufall nichts einbüßen.
Die Erwerbung einer Gattin oder eines Gatten geschieht alsonicht Koto (durch die Beiwohnung) ohne vorhergehenden Vertrag,auch nicht xuoto (durch dm blosen ehelichen Vertrag, ohne nach-folgende Beiwohnung), sondern nur leZe: d. i. als rechtliche Folgeaus der Verbindlichkeit, in eine Geschlechtsverbindung nicht anders,als vermittelst des wechselseitigen Besitzes der Personen, als wel-cher nur durch den gleichfalls wechselseitigen Gebrauch ihrer Ge-schlechtseigenthümlichkeiten seine Wirklichkeit erhält, zu treten.
Des Rechts der häuslichen Gesellschaftzweiter Titel:
Das Elternrecht.
8- 28. .
Gleichwie aus der Pflicht des Menschen gegensich selbst, d. i.gegen die Menschheit in seiner eigenen Person ein Recht (gns per.sonsle) beider Geschlechter entsprang, sich, als Personen, Wechsel-,seitig einander, auf dingliche Art, durch Ehe zu erwerben; sofolgt, aus der Zeugung in dieser Gemeinschaft, eine Pflicht derErhaltung und Versorgung in Absicht auf ihr Erzeugniß; d. i. dieKinder, als Personen, haben hiemit zugleich ein ursprünglich - ange-bornes (nicht angeerbtes) Recht auf ihre Versorgung durch Eltern,bis sie vermögend sind, sich selbst zu erhalten; und zwar durchsGesetz (Is§6) unmittelbar, d. i. ohne daß ein besonderer rechtlicherAct dazu erforderlich ist.
Denn da das Erzeugte eine Person ist, und es unmöglich ist,sich von der Erzeugung eines mit Freiheit begabten Wesens durcheine physische Operation einen Begriff zu machen *); so ist es eine
*) Selbst nicht, wie es möglich ist, daß Gott freie Wesen erschaff-;denn da wären, wie es scheint, alle künftige Handlungen derselben, durch