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Non dem auf dingliche Art persönlichen Recht, tz. 27. 85
maligen Genuß (pactum furnioationio) , folgt au« dem obigenGrunde. Denn was den letzteren Vertrag betrifft, so wirdJedermann gestehen, daß die Person, welche ihn geschloffen hat,zur Erfüllung ihres Versprechens rechtlich nicht angehalten werdenkönnte, wenn es ihr gereuete; und so fallt auch der erstere,nämlich der des Eoncubinats (als pactum tuipe) weg, weildieser ein Eontract der Verdingung ftucatio-euullucti») sei»würde, und zwar eines Gliedmaßes zum Gebrauch eines An-deren, mithin wegen der unzertrennlichen Einheit der Glieder aneiner Person diese sich selbst als Sache der Willkühr des Anderenhingeben würde; daher jeder Theil den eingegangenen Vertragmit dem anderen aufheben kann, sobald es ihm beliebt, ohne daßder andere über Läsion seines Rechts gegründete Beschwerde führenkann. — Ebendasselbe gilt auch von der Ehe an der linken Hand,um die Ungleichheit des Standes beider Theile zur größeren Herr-schaft des einen Theils über den anderen zu benutzen; denn inder That ist sie nach dem blosen Natucrecht vom Concubinatnicht unterschieden, und keine wahre Ehe. — Wenn daher dieFrage ist: ob es auch der Gleichheit der Verehelichten, als solcherwiderstreite, wenn das Gesetz von dem Manne in Verhältnißauf das Weib sagt: er soll dein Herr (er der befehlende , sie dergehorchende Theil) sein; so kann dieses nicht als der natürlichenGleichheit eines Menschenpaarcs widerstreitend angesehen werden,wenn dieser Herrschaft nur die natürliche Ueberlegenheit des Ver-mögens des Mannes über das weibliche, in Bewirkung de-gemeinschaftlichen Interesse des Hauswesens und des darauf ge-gründeten Rechts'zum Befehl zum Grunde liegt, welches daherselbst aus der Pflicht der" Einheit und Gleichheit, in Ansehungdes Zwecks abgeleitet werden kann.
tz. 27.
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Der Ehe-Vertrag wird nur durch eheliche Wciwohnung(eopnla «ainali«) vollzogen. Ein Vertrag zweier Personen bei-derlei Geschlechts, mit dem geheimen Einverständniß entweder, sichder fleischlichen Gemeinschaft zu enthalten, oder mit dem Bewußtseineines oder beider Theile, dazu unvermögend zu sein, ist ein simu-lirter Vertrag und stiftet keine Ehe; kann auch durch jeden vonbeiden nach Belieben aufgelöst werden. Tritt aber das Unver-