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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Rcchtslehre. I- Th. II- Hauptst. 3. Abschn.

schäften nach wechselseitig genießen wollen, so müssen sie sichnothwendig verehelichen, und dieses ist nach Rechtsgesetzcn der reinenVernunft nothwendig.

§. 25.

Denn der natürliche Gebrauch, den ein Geschlecht von denGeschlechtsorganen des anderen macht, ist ein Genuß, zu dem sichein Lheil dem anderen hingibt. In diesem Act macht sich einMensch selbst zur Sache, welches dem Rechte der Menschheit anseiner eigenen Person widerstreitet. Nur unter der einzigen Bedin-gung ist dieses möglich, "daß, indem die eine Person von der an-deren, gleich als Sache, erworben wird, diese gegenseitig wie-derum jene erwerbe; denn so gewinnt sie wiederum sich selbst undstellt' ihre Persönlichkeit wieder her. Es ist aber der Erwerb einesGliedmaßes am Menschen zugleich Erwerbung der ganzen Person, weil diese eine absolute Einheit ist; folglich ist die Hingebungund Annehmung eines Geschlechts zum Genuß des anderen nichtallein unter der Bedingung der Ehe zulässig, sondern auch alleinunter derselben möglich. Daß aber dieses persönliche Recht esdoch zugleich auf dingliche Art sei, gründet sich darauf, weil,wenn Eines der Eheleute sich verlaufen, oder sich in eines AnderenBesitz gegeben hat, das Andere cs jederzeit und unweigerlich, gleichals eine Sache, in seine Gewalt zurückzubringen berechtigt ist.

> tz. 26.

Aus denselben Gründen ist das Verhältniß der Verehelichtenein Verhaltniß der Gleichheit des Besitzes, sowohl der Personen,die einander wechselseitig besitzen, (folglich nur in Monogamie,denn in einer Polygamie gewinnt die Person, die sich weggibt, nureinen Lheil desjenigen, dem sie ganz anheim fällt, und macht sichal>o zur blosen Sache,) als auch der Glücksgüter, wobei sie dochdie Befugniß haben, sich, obgleich nur durch einen besonderen Ver-trag, des Gebrauchs eines Theils derselben zu begeben.

Daß der Eoncubinat keines zu Recht beständigen Eontractsfähig sei, so wenig als die Verbindung einer Person zum ein-