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Don dem auf dingliche Art persönlichen Recht- tz. 24. 8S
Des Rechts der häuslichen Gesellschafterster Titel:
Das Eherecht.
tz. 24.
' Geschlechtsgemeinschaft (commercium sexuale) ist derwechselseitige Gebrauch, den ein Mensch von eines Anderen Ge»schlechtsorganen und Vermögen macht (usus memdrorum et tacul-tstum sexualium alterius) und entweder ein natürlicher, (wo-durch seines Gleichen erzeugt werden kann,) oder unnatürlichesGebrauch, und dieser entweder an einer Person ebendesselben Ge«schlechts, oder einem Thiere von einer anderen, als der Menschen-Gattung; welche Uebertretungen der Gesetze, unnatürliche Laster(crimina csrnis contra uaturam), die auch unnennbar heißett, alsLäsion der Menschheit in unserer^ eigenen Person, durch gar keineEinschränkungen und Ausnahmen wider die gänzliche Verwerfung ^
gerettet werden können.
Die natürliche Geschlechtsgemeinschaft ist nun entweder die nachder blosen thierischen Natur (va§a lidiäo, vcnus vuIxivaKa, kor-nicatio), oder nach dem Gesetz. — Die letztere ist die Ehe (matri^monium), d. i. die Verbindung zweier Personen verschiedenenGeschlechts zum lebenswiengen wechselseitigen Besitz ihrer Geschlechts-eigcnschaften. — Der Zweck, Kinder zu erzeugen und zu erziehen,mag immer ein Zweck der Natur sein, zu welchem sie die Neigungder Geschlechter gegeneinander einpflanzte; aber daß der Mensch,der sich verehelicht, diesen Zweck sich vorsetzen müsse, wird zur Recht-mäßigkeit dieser seiner Verbindung nicht erfordert; denn sonst würde,wenn das Kinderzeugcn aufhört, die Ehe sich zugleich von selbstauflösen.
Es ist nämlich, auch unter Voraussetzung der Lust zum wech-selseitigen Gebrauch ihrer Geschlechtseigenschaften, der Ehevertrag keinbeliebiger, sondern durchs Gesetz der Menschheit nothwendiger Ver-trag, d. i. wenn Mann und Weib einander ihren Geschlechtseigen-
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