8S Nechtslkhre. t Th. U Hauptst. 3. Abschn.
Dritter Abschnitt.
Von dem.auf dingliche Art persönlichen Recht,
tz. 22.
Dieses Recht ist das des Besitzes eines äußeren Gegenstandesals einer Sache und des Gebrauchs desselben als einer Person. —Das Mein und Dein nach diesem Recht ist das häusliche unddas Verhältniß in diesem Zustande ist das der Gemeinschaft freierWesen, die durch den wechselseitigen Einfluß (der Person des einenauf das andere) nach dem Princip der äußeren Freiheit (Causa-lität) eine Gesellschaft von Gliedern eines Ganzen (in Gemein-schaft stehender Personen) ausmachen, welches das Hauswesenheißt.-— Die Erwerbungsart dieses Zustandes und in demselbengeschieht weder durch eigenmächtige That (kaeto), noch durch blosenVertrag (xuotc»), sondern durchs Gesetz (lege), welches, weil eskein Recht-s) gegen eine Person, sondern auch ein Besitz derselbenzugleich ist, ein über alles Sachen- und persönliche hinaus liegendesRecht, nämlich das Recht der Menschheit in unserer eigenen Personsein muß, welches ein natürliches Erlaubnißgesctz zur Folge hat,durch dessen Gunst uns eine solche Erwerbung möglich ist.
tz. 23.
Die Erwerbung nach diesem Gesetz ist dem Gegenstände nachdreierlei: Der Mann erwirbt ein Weib, das Paar erwirbtKinder und die Familie Gesinde. — Alles dieses Erwerb-liche ist zugleich unveräußerlich und das Recht des Besitzers dieserGegenstände das allerpersönlichste.
-j-) Istc Ausgabe: „weil cs kein Recht in einer Sache, auch nicht einbloseS Recht gegen eine Person"
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