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Vom persönlichen Recht, tz. 21.
Pferd, das ich erwerben will, schließe, und nehme es zugleichmit in meinen Stall, oder sonst in meinen physischen Besitz, soist es mein (vi p-reti re iiliti), und mein Recht ist ein Rechtin der Sache; lasse ich es aber in den Händen des Verkäufers,ohne mit ihm darüber besonders auszumachen, in wessen physi-schem Besitz (Jnhabung) diese Sache vor meiner Besitznehmung(sppreliensio) , mithin vor dem Wechsel des Besitzes ^in solle,so ist dieses Pferd noch nicht mein, und mein Recht, was icherwerbe, ist nur ein Recht gegen eine bestimmte Person, nämlichden Verkäufer von ihm, in den Besitz gesetzt zu werden(posceirlli trmlrtiouem) , als subjektive Bedingung der Möglichkeitalles beliebigen Gebrauchs desselben, 0 . i. mein Recht ist nur einpersönliches Recht, von jenem die Leistung des Versprechens(prrrebtLtio) , mich in den Besitz der Sache zu setzen, zu fordern.Nun kann ich, wenn der Vertrag nicht zugleich die Uebergabe(als paptrim rs inltrrm) enthält, mithin eine Zeit zwischen demAbschluß desselben und der Besitznehmung des Erworbenen ver-läuft, in dieser Zeit nicht anders zum Besitz gelangen, als dadurch,daß ich einen besonderen rechtlichen, nämlich einen Besitzact(»otum possessorium) ausübe, der einen besonderen Vertragausmacht, und dieser ist, daß ich sage: ich werde die Sache (dasPferd) abholen lassen, wozu der Verkäufer einwilligt. Denndaß dieser eine Sache zum Gebraucht eines Anderen auf eigeneGefahr in seine Gewahrsams nehmen werde, versteht sich nichtvon selbst, sondern dazu gehört ein besonderer Vertrag, nachwelchem der Veräußerer seiner Sache innerhalb der bestimmtenZeit noch immer Eigenthümer bleibt, (und alle Gefahr, die dieSache treffen möchte, tragen muß,) der Erwerbende aber nurdann, wann er über diese Zeit zögert, von dem Verkäufer dafürangesehen werden kann, als sei sie ihm überliefert. Vor diesemBesitzack ist also alles durch den Vertrag Erworbene nur einpersönliches Recht, und der Promissar kann eine äußere Sachenur durch Tradition erwerben.