Rechtslehrc. I. Th. >>. Hauptst. 2. Abschn.
,.;ßt (iierolin<iuit), oder seinem Recht entsagt (i<!nui»ci»y undder Andere sogleich darin cinttilt, oder umgekehrt. Die Trans-lation ist also ein Act, in welchem der Gegenstand einen Augen-blick Beiden zusammen angehört, so wie in der parabolischenBahn eines geworfenen Steins dieser im Gipsel derselben einenAugenblick als im Steigen und Fallen zugleich begriffen betrachtetwerden kann, und so allererst von der steigenden Bewegung zumFallen übergeht.
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Eine Sache wird in'einem Vertrage nicht durch Annehmung(seeextalio) des Versprechens, sondern nur durch Ueb ergäbe(traäitio) des Versprochenen erworben. Denn alles Versprechengeht auf eine Leistung, und wenn das Versprochene eine Sacheist, kann jene nicht anders errichtet werden, als durch einen Act,wodurch der Promissar vom Promittenten in den Besitz derselbengesetzt wird; d. i. durch die Uebergabe. Vor dieser also und demEmpfang ist die Leistung noch nicht geschehen; die Sache ist vondem Einen zu dem Anderen noch nicht übergegangen, folglich vondiesem nicht erworben worden, mithin das Recht aus einem Ver-trage nur ein persönliches, und wird nur durch die Tradition eindingliches Recht.
Der Vertrag, auf den unmittelbar die Uebergabe folgt (p->-etuiu re illituin), schließt alle Zwischenzeit zwischen der Schließungund Vollziehung aus, und bedarf keines besonderen noch zu er-wartenden Acts, wodurch das Seine des Einen auf den Anderenübertragen wird. Aber wenn zwischen jenen Beiden noch eine(bestimmte oder unbestimmte) Zeit zur Uebergabe bewilligt ist,fragt sich: ob die Sache schon vor dieser durch den Vertrag dasSeine des Acceptanten geworden, und das Recht des Letztermein Recht in der Sache sei, oder ob noch ein besonderer Vertrag,der allein die Uebergabe' betrifft, dazu kommen müsse, mithindas Recht durch die blose Acceptation nur ein persönliches sei,und allererst durch die Uebergabe ein Recht in der Sache werde? —Daß es sich hiemit wirklich so, wie das Letztere besagt, verhalte,^ erhellt aus Nachfolgendem:
Wenn ich einen Vertrag über eine Sache, z. B. über ein