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Vom persönlichen Reche. §. 20.
Zeit, was den Rechtsbegriff betrifft, abstrahirenben) Vernunft,und die Lehre der Möglichkeit der Abstraktion von jenen Be-dingungen, ohne daß dadurch der Besitz desselben aufgehoben wird,ist selbst die Deduktion des Begriffs der Erwerbung durch Vertrag; so wie es in dem vorigen Titel die Lehre von der Erwer-bung durch Bemächtigung der äußeren Sache war.
tz. 20.
Was ist aber das Aeußere, das ich durch den Vertrag erwerbe?Da es nur die Causalität der Willkühr des Anderen in Ansehungeiner mir versprochenen Leistung ist, so erwerbe ich dadurch unmit-telbar nicht eine äußere Sache, sondern eine That desselben, dadurchjene Sache in meine Gewalt gebracht wird, damit ich sie zu dermeinen mache. — Durch den Vertrag also erwerbe ich das Ver-sprechen eines Anderen, (nicht das Versprochene,) und doch kommtetwas zu meiner äußeren Habe hinzu; ich bin vermögender(iocuxietior) geworden, durch Erwerbung einer activen Obligationauf die Freiheit und das Vermögen des Anderen. — Dieses meinRecht aber ist nur ein persönliches, nämlich gegen eine be-stimmte physische Person und zwar auf ihre Causalität (ihre Will-kühr) zu wirken, mir etwas zu leisten, nicht ein Sachenrecht,gegen diejenige moralische Person, welche nichts Anderes, alsdie Idee der a priori vereinigten Willkühr Aller ist, undwodurch ich allein ein Recht gegen jeden Besitzer derselbenerwerben kann; als worin alles Recht in einer Sache besteht.
Die Uebertragung des Meinen durch Vertrag geschieht nachdem Gesetz der Stetigkeit (lex coutlnui), d. i. der Besitz desGegenstandes ist wahrend diesem Act keinen Augenblick unter-brochen, denn sonst würde ich in diesem Zustande einen Gegen-stand als etwas, das keine« Besitzer hat (ros v»en»), folglichursprünglich erwerben; welches dem Begriff des Vertrages wider-spricht- — Diese Stetigkeit aber bringt es mit sich, daß nichtEines von Beiden (xrornittentis et sooeptsntl») besonderer,sondern ihr vereinigter Wille derjenige ist, welcher das Meineauf den Anderen übertragt; also nicht auf die Art: daß derVersprechende zuerst seinen Besitz zum Vortheil des Anderen ver-