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Rechtslehr?. I- Th. >1- H-mpcst. 2. Abschn.
Zweiter Abschnitt.
Vom persönlichen Recht.
§. 18.
Der Besitz der Willkühr eines Anderen, als Vermögen, siedurch die meine nach Freiheitsgesetzen zu einer gewissen That zubestimmen, (das äußere Mein und Dein in Ansehung der Causalitäteines Anderen) ist ein Recht, (dergleichen ich mehrere gegen eben-dieselbe Person oder gegen Andere haben kann;) der Inbegriff (dasSystem) der Gesetze aber, nach welchen ich in diesem Besitz seinkann, das persönliche Recht, welches nur rin einziges ist.
Die Erwerbung eines persönlichen Rechts kann niemals ur-sprünglich und eigenmächtig sein, (denn eine solche würde nicht demPrincip der Einstimmung der Freiheit meiner Willkühr mit derFreiheit von Jedermann gemäß, mithin unrecht sein.) Ebenso kannich auch nicht durch rechtswidrige That eines Anderen (ksetuin^usto alterius) erwerben; denn wenn diese Läsion mir auch selbstwiderfahren wäre, und ich von dem Anderen mit Recht Genugthuungfordern kann, so wird dadurch doch nur das Meine unvermindert er-halten, aber nichts über das, was ich schon vorher hatte, erworben.
Erwerbung durch die That eines Anderen, zu der ich diesennach Rechtsgesetzen bestimme, ist also jederzeit von dem Seinen desAnderen abgeleitet, und diese Ableitung, als rechtlicher Act, kannnicht durch diesen als einen negativen Act, nämlich der Ver-lassung, oder einer auf das Seine geschehenen Verzichtthuung(per äerelielionem sut ronuneiLtionein) geschehen, denn dadurchwird nur das Seine Eines oder des Anderen aufgehoben, aber nichtserworben; — sondern allein durch Uebertragung (trsnsktio)»welche nur durch einen gemeinschaftlichen Willen möglich ist, ver-mittelst dessen der Gegenstand immer in die Gewalt des Einen oderdes Anderen kommt, alsdann Einer seinem Antheile an dieser Ge-meinschaft entsagt, und so das Object durch Annahme desselben,(mithin einen positiven Act der Willkühr) das Seine wird. — Die