Vom Sachenrecht, tz. 17.
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ist frei (wäre liberum). Das Stranden aber, es sei derMenschen, oder der ihnen zugehörigen Sachen, kann, als un-vorsätzlich, von dem Strandeigenthümer nicht zum Erwerbrechtgezählt werden; weil es nicht Läsion, (ja überhaupt kein FaMm)ist, und die Sache, die auf einen Boden gerathen ist, der dochirgend Einem angehört, nicht als ros nullius behandelt werdenkann. Ein Fluß ^dagegen kann, so weit der Besitz seines Ufersreicht, so gut wie ein jeder Landboden, unter obbenanntet^Ein-schränkungen ursprünglich von dem erworben werden, der^jmBesitze beider Ufer ist.
Der äußere Gegenstand, welcher der Substanz nach dasSeine von Jemandem ist, ist dessen Eigent hum («loininiuw).welchem alle Rechte in dieser Sache, (wie Accidcnzen der Sub-stanz) inhäriren, über welche also der Eigenthümer (ilominus)nach Belieben verfügen kann (jus llisxouonäi <Io ro su.-,). Aberhieraus folgt von selbst: daß ein solcher Gegenstand nur einekörperliche Sache, (gegen die man keine Verbindlichkeit hat,) seinkönne, daher ein Mensch sein eigener Herr (»ui juris) , aber nichtEigenthümer von sich selbst (sui äouüuus), (über sich nachBelieben disponiren zu können,) geschweige denn von anderenMenschen sein kann, weil er der Menschheit in seiner eigenenPerson verantwortlich ist; wiewohl dieser Punct, der zum Rechteder Menschheit, nicht dem der Menschen gehört, hier nicht seineneigentlichen Platz hat, sondern nur beiläufig zum besseren Ver-ständniß des kurz vorher Gesagten angeführt wird. — Es kannferner zwei volle Eigenthümer einer und derselben Sache geben,ohne ein gemeinsames Mein und Dein, sondern nur als gemein-same Besitzer dessen, was nur Einem als das Seine zugehört,wenn von den sogenannten Miteigenthümern (oouäoiuini) Einemnur der ganze Besitz ohne Gebrauch, dem Anderen aber allerGebrauch der Sache sammt dem Besitz zukommt, jener also(tloiuiuus äiroetus) diesen («loiniuus utilis) nur auf die Be-dingung einer beharrlichen Leistung restringirt, ohne dabei seinenGebrauch zu limiliren.