Rechcslehre. 1. Th. II- Hauptst. 1- Abschn.
gefolgert werden muffe, und daß der, welcher an einen Bode»,der nicht schon vorher der Seine war, Fleiß verwendet, seineMühe und Arbeit gegen den elfteren verloren hat, ist für sichselbst so klar, daß man jene so alte und noch weit und breitherrschend^ Meinung schwerlich einer anderen Ursache zuschreibenkann, als der in geheim obwaltenden Täuschung, Sachen zupersonisiciren, und, gleich als ob Jemand sie sich durch an sieverwandte Arbeit verbindlich machen^ könne, keinem Anderen, alsihm zu Diensten zu stehen, unmittelbar gegen sie sich einRecht zu denken; denn wahrscheinlicher Weise würde man auchnicht so leichten Fußes über die natürliche Frage, (von der obenschon Erwähnung geschehen,) weggeglitten sein: „wie ist einRecht in einer Sache möglich?" Denn das Recht gegen einenjeden Besitzer einer Sache bedeutet nur die Befugniß der beson-deren Willkühr zum Gebrauch eines Objects, sofern sie als imsynthetisch-allgemeinen Willen enthalten und mit dem Gesetzedesselben zusammenstimmend gedacht werden kann.
Was die Körper auf einem Boden betrifft, der schon dermeinige ist, so gehören sie, wenn sie sonst keines Anderen sind,mir zu, ohne daß ich zu diesem Zweck eines besonderen recht-lichen Acts bedürfte (nicht ü>cto, sondern lege); nämlich, weilsie als der Substanz inhärirende Accidenzen betrachtet werdenkönnen (j»re rei inose), wozu auch Alles gehört, was mitmeiner Sache so verbunden ist, daß ein Anderer sie von demMeinen nicht trennen kann, ohne dieses selbst zu verändern,(z. B. Vergoldung, Mischung eines mir zugehörigen Stoffes mitanderen Materien, Anspülung oder auch Veränderung des an-stoßenden Strombettes und dadurch geschehende Erweiterung meinesBodens u. s. w.) Ob aber der erwerbliche Boden sich noch weiter,als das Land, nämlich auch auf eine Strecke des Seegrundeshinaus, (das Recht noch an meinen Ufern zu fischen, oderBernstein herauszubringen u. dergl.) sich ausdehnen lasse, mußnach ebendenselben Grundsätzen beurtheilt werden. So weit ichaus meinem Sitze mechanisches Vermögen habe, meinen Bodengegen den Eingriff Anderer zu sichern, (z. B. so weit die Kanonenvom Ufer abreichen,) gehört sers zu meinem Besitz und dasMeer ist bis dahin geschloffen elsusum). Da aber ausdem weiten Meere selbst kein Sitz möglich ist, so kann derBesitz auch nicht bis dahin ausgedehnt werden und offene See