Vom Sachenrecht, tz. 17.
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äußeren Besitzes, die Erwerbungsart aber in den empirischenBedingungen der Besitznehmung (spprelrensio), verbunden mit demWillen, den äußeren Gegenstand als den seinen zu haben, gefunden.Nun ist noch nöthig, die Erwerbung selbst, d. i. das äußere Meinund Dein, was aus beiden gegebenen Stücken folgt, nämlich denintelligiblen Besitz (possessio nvumenon) des Gegenstandes, nachdem, was sein Begriff enthält, aus den Principien der reinenrechtlich-praktischen Vernunft zu entwickeln.
Der Rechtsbegriff vom äußeren Mein und Dein, sofernes Substanz ist, kann, was das Wort außer mir betrifft, nichteinen anderen Ort, als wo ich bin, bedeuten; denn er ist ein Ver-nunftbegriff; sondern da unter diesen nur ein reiner Verstandesbegriffsubsumirt werden kann, blos etwas von mir Unterschiedenes und deneines nicht empirischen Besitzes, (der gleichsam fortdauernden Appre-hension,) sondern nur den des in meiner Gewalt-Habens,(die Verknüpfung desselben mit mir als subjective Bedingung derMöglichkeit des Gebrauchs) des äußeren Gegenstandes, welcher einreiner Verstandesbegriff ist, bedeuten. Nun ist die Weglassung, oderdas Absehen (Abstraktion) von diesen sinnlichen Bedingungen desBesitzes, als eines Verhältnisses der Person zu Gegenständen,die keine Verbindlichkeit haben, nichts Anderes, als das Verhältnißeiner Person zu Personen, diese alle durch den Willen der ersteren,sofern er dem Axiom der äußeren Freiheit, dem Postulat des Ver-mögens und der allgemeinen Gesetzgebung des a priori als ver-einigt gedachten Willens gemäß ist, in Ansehung des Gebrauchs derSachen zu verbinden, welches also der intelligible Besitzderselben, d. i. der durchs blose Recht, ist, obgleich der Gegenstand(die Sache, die ich besitze,) ein Sinnenobject ist.
Daß die erste Bearbeitung, Begrenzung, oder überhauptFormgebung eines Bodens keinen Titel der Erwerbung des-selben, d. i. der Besitz des Accidens nicht einen Grund desrechtlichen Besitzes der Substanz abgeben könne, sondern vielmehrumgekehrt das Mein und Dein nach der Regel (»ceess«,,»,»seiuitur SIIUM priueipale) aus dem Eigenthum der Substanz