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Rechtslehre, l. Th. II- Hauptst. I. Abschn.
dem ihnen von Natur zustehenden Willen (eines Jeden), denselbenzu gebrauchen (lex >sti), der, wegen der natürlich unvermeidlichenEntgegensetzung der Willkühr des Einen gegen die des Anderen,allen Gebrauch desselben aufheben würde, wenn nicht jener zugleichdas Gesetz für diese enthielte, nach welchem einem Jeden ein be-sonderer Besitz auf dem gemeinsamen Boden bestimmt werdenkann (lex Hurltliea). Aber das austheilende Gesetz des Mein undDein eines Jeden am Boden kann, nach dem Axiom der äußerenFreiheit, nicht anders, als aus einem ursprünglich und »priorivereinigten Willen, (der zu dieser Vereinigung keinen rechtlichen Actvoraussetzt,) mithin nur im bürgerlichen Zustande, hervorgehen (lexzustitme älslrilnitivae), der allein, was recht, was rechtlich undwas Rechtens ist, bestimmt. — In diesem Zustande aber, d. i.vor Gründung und doch in Absicht auf denselben, d. i. proviso-risch, nach dem Gesetz der äußeren Erwerbung zu verfahren, istPflicht, folglich auch rechtliches Vermögen des Willens, Jeder-mann zu verbinden, den Act der Besitznehmung und Zueignung, ober gleich nur einseitig ist, anzuerkennen; mithin ist eine provisorischeErwerbung des Bodens, mit allen ihren rechtlichen Folgen, möglich.
Eine solche Erwerbung aber bedarf doch und hat auch eineGunst des Gesetzes (lex xermlsZiv»), in Ansehung der Bestimmungder Grenzen des rechtlich möglichen Besitzes, für sich; weil sie vordem rechtlichen Zustande vorhergeht, und, als blos dazu einleitend,noch nicht peremtorisch ist, welche Gunst sich aber nicht weiter er-streckt, als bis zur Einwilligung Anderer (theilnehmender) zuErrichtung des letzteren, bei dem Widerstande derselben aber indiesen (den bürgerlichen) zu treten, und so lange derselbe währt,allen Effect einer rechtmäßigen Erwerbung bei sich führt, weil dieserAusgang auf Pflicht gegründet ist.
tz. 17.
Dcduction des Begriffs der ursprünglichen Erwerbung.
Wir haben den Titel der Erwerbung in einer ursprünglichenGemeinschaft des Bodens, mithin unter Raumsbedingungcn eines