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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Rechtslehre. I- Th, U Hauptst., 1. Abschn.

nicht gebieten. Darnach müßte also auch der Streit über dasfreie oder verschlossene Meer entschieden werden; z. B. in-nerhalb der Weite, wohin die Kanonen reichen, darf Niemandan der Küste eines Landes, das schon einem gewissen Staat zu-gehört, fischen, Bernstein aus dem Grunde der See holen u. dgl.Ferner: ist die Bearbeitung des Bodens (Bebauung, Beackerung,Entwässerung u. dergl.) zur Erwerbung desselben nothwendig?Nein! denn da diese Formen (der Specisicirung) nur Accidenzensind, so machen sie kein Object eines unmittelbaren Besitzes aus,und können zu dem des Subjects nur gehören, sofern die Substanzvorher als das Seine desselben anerkannt ist. Die Bearbeitungist, wenn es auf die Frage von der ersten Erwerbung ankommt,nichts weiter, als ein äußeres Zeichen der Besitznehmung, welchesman durch viele andere, die weniger Mühe kosten, ersetzen kann-Ferner: darf man wohl Jemanden in dem Act seiner Besitz-nehmung hindern, so daß Keiner von Beiden des Rechts derPriorität theilhaftig werde, und so der Boden immer als Keinemangehörig frei bleibe? Gänzlich kann diese Hinderung nichtStatt finden, weil der Andere, um dieses thun zu können, sichdoch auch selbst auf irgend einem benachbarten Boden befindenmuß, wo er also selbst behindert werden kann zu sein, mithineine absolute Verhinderung ein Widerspruch wäre; aber re-spectiv auf einen gewissen (zwischenliegenden) Boden, diesen,als neutral, zur Scheidung zweier Benachbarten unbenutztliegen zu lassen, würde doch mit dem Rechte der Bemächtigungzusammen bestehen; aber alsdann gehört wirklich dieser BodenBeiden gemeinschaftlich, und ist nicht herrenlos (res nullius),eben darum, weil er von Beiden dazu gebraucht wird, umsie von einander zu scheiden. Ferner: kann man auf einemBoden, davon kein Theil das Seine von Jemandem ist, docheine Sache als die Seine haben? Ja; wie in der Mongoleijeder sein Gepäcke, was er hat, liegen lassen, oder sein Pferd,was ihm entlaufen ist, als das Seine in seinen Besitz bringenkann, weil der ganze Boden dem Volk, der Gebrauch desselbenalso jedem Einzelnen zusteht; daß aber Jemand eine beweglicheSache auf dem Boden eines Anderen als das Seine haben kann,ist zwar möglich, aber nur durch Vertrag. Endlich ist dieFrage: Wonnen zwei benachbarte Völker (oder Familien) einanderwiderstehen, eine gewisse Art des Gebrauchs eines'Bodens anzu-