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Nechtslehre. l Th. N. Hauptst. I. Abschn.
Besitznehmung (prior spprcllensio) , welche ein Act der Willkührist. Der Wille aber, die Sache, (mithin auch ein bestimmter ab-getheilter Matz auf Erden,) solle Mein sein, d. i. die Zueignung(approprintio) kann in einer ursprünglichen Erwerbung nicht anders,als einseitig (volunlus uniisterslis s. proprio) sein. Die ErWerbung eines äußeren Gegenstandes der Willkühr durch einseitigenWillen ist die Bemächtigung. Also kann die ursprüngliche Er-werbung desselben, mithin auch eines abgemessenen Bodens nurdurch Bemächtiguug (occupatio) geschehen. —
Die Möglichkeit auf solche Art zu erwerben, läßt sich auf keineWeise einsehen, noch durch Gründe darthun, sondern ist die unmit-telbare Folge aus dem Postulat der praktischen Vernunft. DerselbeWille aber kann doch eine äußere Erwerbung nicht anders berech-tigen, als nur sofern er in einem a priori vereinigten (d. i. durchdie Vereinigung der Willkühr Aller, die in ein praktisches Ver-hältniß gegen einander kommen können,) absolut gebietenden Willenenthalten ist; denn der einseitige Wille, (wozu auch der doppelseitige,aber doch besondere Wille gehört,) kann nicht Jedermann eineVerbindlichkeit auslegen, die an sich zufällig ist, sondern dazu wirdein allseitig er nicht zufällig, sondern a priori, mithin noth-wendig vereinigter und darum allein gesetzgebender Wille erfordert;denn nur nach dieses seinem Princip ist Uebereinstimmung der freienWillkühr eines Jeden mit der Freiheit von Jedermann, mithin einRecht überhaupt, und also auch ein äußeres Mein und Dein möglich.
tz. 15.
Nur in einer bürgerlichen Verfassung kann etwas peremtorisch, dagegenim Naturzustände zwar auch, aber nur provisorisch erworben werden.
Die bürgerliche Verfassung, obzwar ihre Wirklichkeit subjcctwzufällig ist, ist gleichwohl objectiv d. i. als Pflicht, nothwendig.Mithin gibt es in Hinsicht auf dieselbe und ihre Stiftung ein wirk-liches Rechtsgesetz der Natur, dem alle äußere Erwerbung unter-worfen ist.
Der empirische Titel der Erwerbung war die auf ur-