Druckschrift 
5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
Entstehung
Seite
67
Einzelbild herunterladen
 

«7

dir Etz

Ed,' ^tstLiiiß

'. !M

r< ic< k.'tiii sm

K»d WaMÄ

^MnÄzx!»MdvMÄim rrrkichm lrcn ^wmkwvMllm ^

> in: '- >r^

^ «z W ^üschz»»^'

Ilv^

da Bk';W»

<s>

kV",

M

^indk»,

Vom Sachenrecht. H. 14 .tz. 13-

Ein jeder Boden kann ursprünglich erworben werden, und der Grund derMöglichkeit dieser Erwerbung ist die ursprüngliche Gemeinschaft des Bodensüberhaupt.

Was das Erste betrifft, so gründet sich dieser Satz auf demPostulat der praktischen Vernunft (tz. 2); das Zweite auf folgendenBeweis.

Me Menschen sind ursprünglich (d. i. vor allem rechtlichenAct der Willkühr) im rechtmäßigen Besitz des Bodens,'d. i. siehaben ein Recht, da zu sein, wohin sie die Natur oder der Zufall(ohne ihren Willen) gesetzt hat. Der Besitz (po 88088 io), der vomSitz (86äe8>, als einem willkührlichen, mithin erworbenen, dauern-den Besitz unterschieden ist, ist ein gemeinsamer Besitz, wegender Einheit aller Plätze auf der Erdfläche, als Kugelfläche; weil,wenn sie eine unendliche Ebene wäre, die Menschen sich darauf sozerstreuen könnten, daß sie in gar keine Gemeinschaft mit einanderkämen, diese also nicht eine nothwendige Folge von ihrem Daseinaus Erden wäre. Der Besitz aller Menschen auf Erden, der vorallem rechtlichen Act derselben vorhergeht, (von der Natur selbstconstituirt ist,) ist ein ursprünglicher Gesammtbesitz (com-munio xo88688iom8 vriZinsriu), dessen Begriff nicht empirisch undvon Zeitbedingungen abhängig ist, wie etwa der gedichtete, aber nieerweisliche eines uranfänglichen Gesammtbesitzes (oomnninioprimsevu), sondern ein praktischer Vernunftbegriff, der » priori dasPrincip enthält, nach welchem allein die Menschen den Platz aufErden nach Rechtsgesetzen gebrauchen können.

tz. 14.

Der rechtliche Act dieser Erwerbung ist Bemächtigung (oce«p»>io)

Die Besitznehmung (axprekeEo), als der Anfang derJnhabung einer körperlichen Sache im Raume (po88k88io»i8 pli^-siose), stimmt unter keiner anderen Bedingung mit dem Gesetzeder äußeren Freiheit von Jedermann (mithin s priori) zusammen,als unter der Priorität in Ansehung der Zeit, d. i. nur als erste

5'