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Rcchtslehre. I. Th. U Hauptst. I. Abschn.
Unter dem Wort: Sachenrecht (gus reale) wird übrigens nichiblos das Recht in einer Sache (gus in re), sondern auch der In-begriff aller Gesetze, die das dingliche Mein und Dein betreffen,verstanden. — Es ist aber klar, daß ein Mensch, der auf Erdenganz allein wäre, eigentlich kein äußeres Ding als das Seine haben,oder erwerben könnte; weil zwischen ihm, als Person, und allenanderen äußeren Dingen, als Sachen, es gar kein Verhältniß derVerbindlichkeit gibt. Es gibt also, eigentlich und buchstäblich ver-standen, auch kein (directes) Recht in einer Sache, sondern nurdasjenige wird so genannt, was Jemandem gegen eine Person zu-kommt, die mit allen Anderen (im bürgerlichen Zustande) im ge-meinsamen Besitz ist.
tz. 12.
Die erste Erwerbung einer Sache kann keine andere, als die des Bodens sein.
Der Boden, (unter welchem alles bewohnbare Land verstandenwird,) ist, in Ansehung alles Beweglichen auf demselben, alsSubstanz, die Existenz des Letzteren aber nur als Jnhärenz zubetrachten, und so wie im theoretischen Sinne die Accidenzen nichtaußerhalb der Substanz existiren können, so kann im praktischen dasBewegliche auf dem Boden nicht das Seine von Jemandem sein,wenn dieser nicht vorher als im rechtlichen Besitz desselben befindlich(als das Seine desselben) angenommen wird.
Denn setzet, der Boden gehöre Niemandem an: so werde ichjede bewegliche Sache, die sich auf ihm befindet, aus ihrem Platzestoßen können, um ihn selbst einzunehmen, bis sie sich gänzlich ver-liert, ohne daß der Freiheit irgend eines Anderen, der jetzt geradenicht Inhaber desselben ist, dadurch Abbruch geschieht; Alles aber,was zerstört werden kann, ein Baum, Haus u. s. w. ist (wenig-stens der Materie nach) beweglich, und wenn man die Sache, dieohne Zerstörung ihrer Form nicht bewegt werden kann, ein Im-mobile nennt, so wird das Mein und Dein an jener nicht vonder Substanz, sondern dem ihr Anhängenden verstanden, welchesnicht die Sache selbst ist.