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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Vom Sachenrecht. H. n.

das, was da macht, daß ich mich wegen eines äußeren Gegenstandesan jeden Inhaber desselben halten, und ihn (per vinäicationem)nöthigen kann, mich wieder in Besitz desselben zu setzen? Ist diesesäußere rechtliche Verhältniß meiner Willkühr etwa ein unmittel-bares Verhältniß zu einem körperlichen Dinge? So müßte der-jenige, welcher sein Recht nicht unmittelbar auf Personen, sondernauf Sachen bezogen denkt, es sich freilich, (obzwar nur auf dunkleArt) vorstellen: nämlich, weil dem Recht auf einer Seite eine Pflichtauf der anderen correspondirt, daß die äußere Sache, ob sie zwardem ersten Besitzer abhanden gekommen, diesem doch immer ver-pflichtet bleibe, d. i. sich jedem anmaßlichen anderen Besitzerweigere, weil sie jenem schon verbindlich ist, und so mein Recht,gleich einem die Sache begleitenden und vor allem fremden Angriffebewahrenden Genius, den fremden Besitzer immer an mich weise.Es ist also ungereimt, sich Verbindlichkeit einer Person gegen Sachenund umgekehrt zu denken, wenn es gleich allenfalls erlaubt werdenmag, das rechtliche Verhältniß durch ein solches Bild zu versinn-lichen, und sich so auszudrücken.

Die Realdesinition würde daher so lauten müssen: das Rechtin einer Sache ist ein Recht des Privatgebrauchs einer Sache,in deren (ursprünglichem, oder gestiftetem) Gesammtbesitze ich mitallen Anderen bin. Denn das Letztere ist die einzige Bedingung,unter der es allein möglich ist, daß ich jeden anderen Besitzer vomPrivatgebrauch der Sache ausschließe (gus contra inemlibet Iin^uarei xossessorem), weil, ohne einen solchen Gesammtbesitz voraus-zusetzen, sich gar nicht denken läßt, wie ich, der ich doch nicht imBesitz der Sache bin, von Anderen, die es sind, und die sie brau-chen, lädirt werden könne. Durch einseitige Willkühr kann ichkeinen Anderen verbinden, sich des Gebrauchs einer Sache zu ent-halten, wozu er sonst keine Verbindlichkeit haben würde: also nurdurch vereinigte Willkühr in einem Gesammtbesitze. Sonst müßteich mir ein Recht in einer Sache denken, als ob die Sache gegen micheine Verbindlichkeit hätte, und davon allererst das Recht gegen jedenBesitzer derselben ableiten; welches eine ungereimte Vorstellungsart ist.

Kant s. W. v. s,