Von der Art, etwas Aeußeres zu erwerben.
§. 10.
Allgemeines Princip der äußeren Erwerbung.
^Zch erwerbe etwas, wenn ich mache (etkicio), daß etwasmein werde. — Ursprünglich ist mein ss) dasjenige Aeußere, wasauch ohne einen rechtlichen Act mein ist. Eine Erwerbung aber istursprünglich diejenige, welche nicht von dem Seinen eines Anderenabgeleitet ist.
Nichts Aeußeres ist ursprünglich mein; wohl aber kann es ur-sprünglich , d. si ohne es von dem Seinen irgend eines Anderen ab-zuleiten, erworben sein. — Der Zustand der Gemeinschaft desMein und Dein (communio) kann nie als ursprünglich gedacht,sondern muß (durch einen äußeren rechtlichen Act) erworben werden;obwohl der Besitz eines äußeren Gegenstandes ursprünglich undgemeinsam sein kann. Auch wenn man sich (problematisch) eineursprüngliche Gemeinschaft (communis mel et lui orixinaris)denkt; so muß sie doch von der uransänglichen (communio xri-muevs) unterschieden werden, welche, als in der ersten Zeit derRechtsverhältnisse unter Menschen gestiftet, angenommen wird, undnicht, wie die erstere, auf' Principien, sondern nur auf Geschichtegegründet werden kann; wobei die letztere doch immer als erworbenund abgeleitet (communio äcrivotiva) gedacht werden müßte.
Das Princip der äußeren Erwerbung ist nun: was ich (nachdem Gesetze der änßeren Freiheit) in meine Gewalt bringe,und wovon, als Object meiner Willkühr, Gebrauch zu machen ich(nach dem Postulat der praktischen Vernunft) das Vermögen habe;
1. Ausg.: „Ursprünglich niciii ist"