Von der Art, etwas Aeußeres als das Seine zu haben- §- 9. 61
stände nach der Formel: wohl dem, der im Besitz ist(de»ti poiisiileiites), besteht nicht darin: daß, weil ec die Prä-sumtion eines rechtlichen Mannes hat, er nicht nölhig habe,den Beweis zu führen, er besitze etwas rechtmäßig, (denn dasgilt nur im streitigen Rechte,) sondern weil, nach dem Postulatder praktischen Vernunft, Jedermann das Vermögen zukommt,einen äußeren Gegenstand seiner Willkühc als das Seine zuhaben, mithin jede Jnhabung ein Zustand ist, dessen Rechtmä-ßigkeit sich auf jenem Postulat durch einen Act des vorhergehen-den Willens gründet, und der, wenn nicht ein älterer Besitzeines Anderen von ebendemselben Gegenstände dawider ist, alsovorläufig, nach dem Gesetz« der äußeren Freiheit, Jedermann,der mit mir nicht in den Zustand einer öffentlich gesetzlichen Frei-heit treten will, von aller Anmaßung des Gebrauchs eines sol-chen Gegenstandes abzuhalten berechtigt, um dem Postulat derVernunft gemäß, eine Sache, die sonst praktisch vernichtet seinwürde, seinem Gebrauche zu unterwerfen.