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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Von der Art, etwas Aeußeres zu erwerben. §- 10.

endlich, was ich (gemäß der Idee eines möglichen vereinigten Wil-lens) will, es solle mein sein, das ist mein.

Die Momente (attenüenlia) der ursprünglichen Erwerbungsind also: 1) die Apprehension eines Gegenstandes, der Keinemangehört, widrigenfalls sie der Freiheit Anderer nach allgemeinenGesetzen widerstreiten würde. Die Apprehension ist die Besitz-nehmung des Gegenstandes der Willkühr im Raum und der Zeit;der Besitz also, in den ich mich setze, ist possessio pliaenomenou.2) Die Bezeichnung (üeclaratio) des Besitzes dieses Gegen-standes und des Acts meiner Willkühr, jeden Anderen davon abzu-halten. 3) Die Zueignung (sppropriatio) als Act eines äußer-lich allgemein gesetzgebenden Willens (in der Idee), durch welchenJedermann zur Einstimmung mit meiner Willkühr verbunden wird. Die Gültigkeit des letzteren Moments der Erwerbung, als wor-auf der Schlußsatz: der äußere Gegnestand ist mein, beruht,d. i. daß der Besitz, als ein blos-rechtlich er, gültig (possessionoumeuon) sei, gründet sich darauf: daß, da alle diese Actusrechtlich sind, mithin aus der praktischen Vernunft hervorgehen,und also in der Frage, was Rechtens ist, von den empirischen Be-dingungen des Besitzes abstrahirt werden kann, der Schlußsatz: deräußere Gegenstand ist mein, vom sensiblen auf den intelligiblemBesitz richtig geführt wird.

Die ursprüngliche Erwerbung eines äußeren Gegenstandes derWillkühr heißt Bemächtigung (ooeupstio) und kann nicht an-ders, als an körperlichen Dingen (Substanzen) Statt finden. Wonun eine solche Statt findet, bedarf sie zur Bedingung des empiri-schen Besitzes die Priorität der Zeit vor jedem Anderen, der sicheiner Sache bemächtigen will (« prior tempore, potior iure).Sie ist als ursprünglich auch nur die Folge von einseitigerWillkühr; denn wäre dazu eine doppelseitige erforderlich, so würdesie von dem Vertrage zweier (oder mehrerer) Personen, folglich vondem Seinen Anderer abgeleitet sein. Wie ein solcher Act derWillkühr, als jener ist, das Seine für Jemanden begründen könne,ist nicht leicht einzusehcn. Indessen ist die erste Erwerbung doch