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Rechtslehre, l. Theil. l. Hauptstück.
teren nicht Abbruch leiden, und so bleibt das rechtliche Princip inKraft: „der, welcher nach einer Maxime verfährt, nach der es un-möglich wird, einen Gegenstand meiner Willkühr als das Meinezu haben, lädirt mich;" denn bürgerliche Verfassung ist allein derrechtliche Zustand, durch welchen Jedem das Seine nur gesichert,eigentlich aber nicht ausgemacht und bestimmt wird. — Alle Ga-rantie setzt also das Seine von Jemandem, (dem es gesichert wird,)schon voraus. Mithin muß vor der bürgerlichen Verfassung, (odervon ihr abgesehen) ein äußeres Mein und Dein als möglich an-genommen werden, und zugleich ein Recht, Jedermann, mit demwir irgend auf eine Art in Verkehr kommen könnten, zu nöthigen,mit uns in eine Verfassung zusammenzutreten, worin jenes gesi-chert werden kann. — Ein Besitz in Erwartung und Vorbereitungeines solchen Zustandes, der allein auf einem Gesetz des gemein-samen Willens gegründet werden kann, der also zu der Möglich-keit des Letzteren zusammenstimmt, ist ein provisorisch-recht-licher Besitz, wogegen derjenige, der in einem solchen wirklichenZustande angetroffen wird, ein per emtorischer Besitz sein würde.— Vor dem Eintritt in diesen Zustand, zu dem das Subjectbereit ist, widersteht er denen mit Recht, die dazu sich nicht beque-°men und ihn in seinem einstweiligen Besitz stören wollen; weil derWille aller Anderen außer ihm selbst, der ihm eine Verbindlichkeit auf-zulegen denkt, von einem gewissen Besitz abzustehcn, bloß einsei-tig ist, mithin ebensowenig gesetzliche Kraft, (als die nur im allge-meinen Willen angetroffen wird,) zum Widersprechen hat, als jenerzum Behaupten, indessen daß der letztere doch dies voraus hat, zurEinführung und Errichtung eines bürgerlichen Zustandes zusammen-zustimmen. — Mit einem Worte: die Art, etwas Aeußeres als dasSeine im Naturzustände zu haben, ist ein physischer Besitz,der die rechtliche Präsumtion für sich hat, ihn, durch Vereini-gung mit dem Willen Aller in einer öffentlichen Gesetzgebung, zueinem rechtlichen zu machen, und gilt in der Erwartung compa-rativ für einen rechtlichen.
Dieses Prärogativ des Rechts aus dem empirischen Besitz-