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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Von der Art, etwas Aeußcres als das Seine zu haben. H. 9. 59

enthalten; eine Verbindlichkeit, die Niemand ohne diesen meinenrechtlichen Act haben würde. In dieser Anmaßung aber liegt zu-gleich das Bekenntniß: jedem Anderen in Ansehung des äußerenSeinen wechselseitig zu einer gleichmäßigen Enthaltung verbundenzu sein; denn die Verbindlichkeit geht hier aus einer allgemeinen Regeldes äußeren rechtlichen Verhältnisses hervor. Ich bin also nicht verbun-den, das äußere Seine des Anderen unangetastet zu lassen, wennmich nicht jeder Andere dagegen auch sicher stellt, er werde in An-sehung des Meinigen sich nach ebendemselben Princip verhalten;welche Sicherstellung gar nicht eines besonderen rechtlichen Acts be-darf, sondern schon im Begriffe einer äußeren rechtlichen Verpflich-tung, wegen der Allgemeinheit, mithin auch der Reciprocitat derVerbindlichkeit aus einer allgemeinen Regel, enthalten ist. Nunkann der einseitige Wille in Ansehung eines äußeren, mithin zu-fälligen Besitzes nicht zum Zwangsgesetz für Jedermann dienen,weil das der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen Abbruch thunwürde. Also ist nur ein jeden Anderen verbindender, mithin col-lectiv-allgemeiner (gemeinsamer) und machthabender Wille derjenige,welcher Jedermann jene Sicherheit leisten kann. Der Zustandaber unter einer allgemeinen äußeren (d..i. öffentlichen), mit Machtbegleiteten Gesetzgebung ist der bürgerliche. Also kann es nur imbürgerlichen Zustande ein äußeres Mein und Dein geben.

Folgesatz: Wenn es rechtlich möglich sein muß, einen äußerenGegenstand als das Seine zu haben: so muß es auch dem Sub-ject erlaubt sein, jeden Anderen, mit dem es zum Streit des Meinund Dein über ein solches Object kommt, zu nöthigen, mit ihmzusammen in eine bürgerliche Verfassung zu treten.

tz. 9.

Zm Naturzustände kann doch ein wirkliches, aber nur provisorischesäußeres Mein und Dein Statt haben.

Das Naturrecht im Zustande einer bürgerlichen Verfassung,(d. i. dasjenige, was für die letztere aus Prmcipien -» priori ab-geleitet werden kann,) kann durch die statutarischen Gesetze der letz-