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Rechtslehre. I. Theil. ! Hauptstück.
vorigen Fällen, gänzlich auf der Voraussetzung der Möglichkeiteines reinen Vernunftbesitzes ohne Inhabung beruht.
Zur Kritik der rechtlich-prakiischen Ve-nunft im Begriffe desäußeren Mein und Dein, wird diese eigentlich durch eine An-tinomie der Sätze über die Möglichkeit eines solchen Besitzes ge-nöthigt, d. i. nur durch eine unvermeidliche Dialektik, in wel-cher Thesis und Antithesis beide auf die Gültigkeit zweier ein-ander widerstreitenden Bedingungen gleichen Anspruch machen,wird die Vernunft auch in ihrem prakiischen (das Recht betref-fenden) Gebrauch genöthigt, zwischen dem Besitz als Erscheinungund dem blos durch den Verstand denkbaren einen Unterschiedzu machen.
Der Satz heißt: Es ist möglich, etwas Aeußeres alsdas Meine zu haben; ob ich gleich nicht im Besitz des-selben bin.
Der Gegensatz: Es ist nicht möglich, etwas Aeußeresals das Meine zu haben; wenn ich nicht im Besitz desselben bin.
Auflösung: Beide Satze sind wahr: der erstece,wenn ich den empirischen Besitz (possessio plraeironreuon), dexandere, wenn ich unter diesem Worte den reinen intelligiblenBesitz (possessio oouinoooo) verstehe. — Aber die Möglichkeiteines intelligiblen Besitzes, mithin auch des äußeren Mein undDein laßt sich nicht Ansehen, sondern muß aus dem Postulatder praktischen Vernunft gefolgert werden, wobei es noch be-sonders merkwürdig ist: daß diese, ohne Anschauungen, selbstohne einer n priori zu bedürfen, sich durch blose, vom Gesetzeder Freiheit berechtigte Weglassung, empirischer Bedingungenerweitere und so synthetische Rechtssätze a priori ausstel-len kann, deren Beweis, (wie bald gezeigt werden soll,) nachherin praktischer Rücksicht auf analytisch- Art geführt werden kann-
tz. 8.
Etwas Aeußeres als das Seine zu haben, ist nur in einem reehrlichen Zu-stande, unter einer öffentlich-gesetzgebenden Gewalt, d. i. im bürgerlichenZustande möglich.
Wenn ich (wörtlich oder durch die That) erkläre, ich will,daß etwas Aeußeres das Meine sein solle, so erkläre ich jeden An-deren für verbindlich, sich des Gegenstandes meiner Willkühr zu