Druckschrift 
5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
Entstehung
Seite
58
Einzelbild herunterladen
 

58

Rechtslehre. I. Theil. ! Hauptstück.

vorigen Fällen, gänzlich auf der Voraussetzung der Möglichkeiteines reinen Vernunftbesitzes ohne Inhabung beruht.

Zur Kritik der rechtlich-prakiischen Ve-nunft im Begriffe desäußeren Mein und Dein, wird diese eigentlich durch eine An-tinomie der Sätze über die Möglichkeit eines solchen Besitzes ge-nöthigt, d. i. nur durch eine unvermeidliche Dialektik, in wel-cher Thesis und Antithesis beide auf die Gültigkeit zweier ein-ander widerstreitenden Bedingungen gleichen Anspruch machen,wird die Vernunft auch in ihrem prakiischen (das Recht betref-fenden) Gebrauch genöthigt, zwischen dem Besitz als Erscheinungund dem blos durch den Verstand denkbaren einen Unterschiedzu machen.

Der Satz heißt: Es ist möglich, etwas Aeußeres alsdas Meine zu haben; ob ich gleich nicht im Besitz des-selben bin.

Der Gegensatz: Es ist nicht möglich, etwas Aeußeresals das Meine zu haben; wenn ich nicht im Besitz desselben bin.

Auflösung: Beide Satze sind wahr: der erstece,wenn ich den empirischen Besitz (possessio plraeironreuon), dexandere, wenn ich unter diesem Worte den reinen intelligiblenBesitz (possessio oouinoooo) verstehe. Aber die Möglichkeiteines intelligiblen Besitzes, mithin auch des äußeren Mein undDein laßt sich nicht Ansehen, sondern muß aus dem Postulatder praktischen Vernunft gefolgert werden, wobei es noch be-sonders merkwürdig ist: daß diese, ohne Anschauungen, selbstohne einer n priori zu bedürfen, sich durch blose, vom Gesetzeder Freiheit berechtigte Weglassung, empirischer Bedingungenerweitere und so synthetische Rechtssätze a priori ausstel-len kann, deren Beweis, (wie bald gezeigt werden soll,) nachherin praktischer Rücksicht auf analytisch- Art geführt werden kann-

tz. 8.

Etwas Aeußeres als das Seine zu haben, ist nur in einem reehrlichen Zu-stande, unter einer öffentlich-gesetzgebenden Gewalt, d. i. im bürgerlichenZustande möglich.

Wenn ich (wörtlich oder durch die That) erkläre, ich will,daß etwas Aeußeres das Meine sein solle, so erkläre ich jeden An-deren für verbindlich, sich des Gegenstandes meiner Willkühr zu