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Bon der Art, etwas Aeußeres als das Seine zu haben. §. 7. 55
sagen zu können: ein jeder äußere Gegenstand der Willkührkann zu dem rechtlich-Meinen gezahlt werden, den ich (und auchnur sofern ich ihn) in meiner Gewalt habe, ohne im Be-sitz desselben zu sein.
Die Möglichkeit eines solchen Besitzes, mithin die Deductiondes Begriffs eines nicht-empirischen Besitzes, gründet sich auf demrechtlichen Postulat der praktischen Vernunft, „daß es Rechks-pflicht sei, gegen Andere so zu handeln, daß das Aeußere (Brauch-bare) auch das Seine von irgend Jemandem werden könne," zu-gleich mit der Exposition des letzteren Begriffs, welcher das äußereSeine auf einen nicht-physischen Besitz gründet, verbunden.Die Möglichkeit des letzteren kann keinesweges für sich selbst be-wiesen, oder kingeschen werden, (eben weil es ein Vernunftbe-griff ist, dem keine Anschauung gegeben werden kann,) sondernist eine unmittelbare Folge aus dem gedachten Postulat. Dennwenn cs nothwendig ist, nach jenem Rechtsgrunde zu handeln,so muß auch die intelligiblc Bedingung (eines blos rechtlichenBesitzes) möglich sein. — Es darf auch Niemand befremden,daß die theoretischen Principien des äußeren Mein und Deinsich im Jntelligiblcn verlieren und kein erweitertes Erkenntnißvorstellen, weil der Begriff der Freiheit, auf dem sie beruhen,keiner theoretischen Deduction seiner Möglichkeit fähig ist, undnur aus dem praktischen Gesetze der ^Vernunft (dem kategorischenImperativ), als einem Factum derselben, geschloffen werden ran».
8. 7.
Anwendung des Prirrcips der Möglichkeit des äußeren Mein und Dein aufGegenstände der Erfahrung.
Der Begriff eines blos-rechtlichen Besitzes ist kein empirischer(von Raum und Zeitbedingungcn abhängiger) Begriff, und gleich-wohl hat er praktische Realität, d. i. er muß auf Gegenstände derErfahrung, deren Erkenntniß von jenen Bedingungen unabhängigist, anwendbar sein. — Das Verfahren mit dem Rcchtsbegriffe inAnsehung der letzteren, als des möglichen äußeren Mein und Dein,ist folgendes: der Rechtsbegriff/der blos in der Vernunft liegt,kann nicht unmittelbar auf Erfahrungsobjecte und auf den Be-griff eines empirischen Besitzes, sondern muß zunächst auf den