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Rechtslchre. I. Lheil. » Hauptstück.
Besitzung mit der jedes Anderen, jenen in einen Gesammtbesitzverwandelt habe, und davon müßte uns die Geschichte einenBeweis geben. Ein solches Verfahren aber als ursprünglicheBesitznehmung anzusehen, und daß darauf jedes Menschen beson-derer Besitz habe gegründet werden können und sollen, ist einWidersprich.
Von dem Besitz (iwsuensio) ist noch der Sitz (nellos), undvon der Besitznehmung des Bodens, in der Absicht ihn dereinstzu erwerben ist noch die Niederlassung, Ansiedelung (i^co-latus) unterschieden, welche ein fortdauernder Privatbesitz einesPlatzes ist, der von der Gegenwart des Subjekts auf demselbenabhängt. Von einer Niederlassung als einem zweiten rechtlichenAct, der auf die Besitznehmung folgen, oder auch ganz unter-bleiben kann, ist hier nicht die Rede; weil sie kein ursprüngli-cher, sondern von der Beistimmung Anderer abgeleiteter Besitzsein würde.
Der blose physische Besitz (die Jnhabung) des Bodens istschon ein Recht in einer Sache, obzwar freilich noch nicht hin-reichend, ihn als das Meine anzusehen. Beziehungsweise aufAndere ist er, als, (so viel man weiß,) erster Besitz, mit demGesetze der äußeren Freiheit einstimmig, und zugleich in dem ur-sprünglichen Gesammtbesitz enthalten, der » xrivri den Grundder Möglichkeit eines Privatbesitzes enthält; mithin den ersten In-haber eines BodenS in seinem Gebrauch desselben zu stören, eine Lä-sion. Die erste Besitznehmung hat also einen Rechtsgcund (titulusI'nssosräouis) für sich, welcher der ursprünglich gemeinsame Be-sitz ist, und der Satz: wohl dem, der im Besitz ist (l>e-,ti i>o8si-rloirte«)! weil Niemand verbunden ist, seinen Besitz zu beurkun-den, ist ein Grundsatz des natürlichen Rechts, der die rechtlicheBesitznehmung als einen Grund zur Erwerbung aufstellt, aufden sich jeder erste Besitzer fußen kann.
In einem theoretischen Grundsätze u priori müßte näm-Uch (zufolge der Kritik der r. V.) dem gegebenen Begriff eineAnschauung -> priori untergclegt, mithin etwas zu dem Begriffevom Besitz des Gegenstandes hinzugethan werden; allein indiesem praktischen wird umgekehrt verfahren und alle Bedingungender Anschauung, welche den empirischen Besitz begründen, müssenwegge sch afft (von ihnen abgesehen) werden, um den Begriffdes Besitzes über den empirischen hinaus zu erweitern und