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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Rechtslchrc. I. Theil. I- Hauptstück.

reinen Verstandesbegriff eines Besitzes überhaupt angewandtwerden, so daß, statt der Jnha bring («letentio), als einerempirischen Vorstellung des Besitzes, der von allen Raumes- undZcitbedingungen abstrahirende Begriff des Habens, und nurdaß der Gegenstand als in meiner Gewalt (in potoststv menxositum esse) sei, gedacht werde; da dann der Ausdruck des Ae ri-tz er en nicht das Dasein in einem anderen Orte, als wo ichbin, oder meiner Willensentschließung und Annahme als in eineranderen Zeit, wie der des Angebots, sondern nur einen von mirunterschiedenen Gegenstand bedeutet. Nun will die praktischeVernunft durch ihr Rcchtsgesetz, daß ich das Mein und Dein inder Anwendung auf Gegenstände nicht nach sinnlichen Bedingungen,sondern abgesehen von denselben, weil es eine Bestimmung der Will»kühr nach Freiheitsgesetzen betrifft, auch den Besitz desselben denke,indem nur ein Verstandesbegriff unter Rechtsbegriffe subsumirtwerden kann. Also werde ich sagen: ich besitze einen Acker, ob erzwar ein ganz anderer Platz ist, als worauf kch mich wirklich be-finde. Denn die Rede ist hier nur von einem intellektuellen Ver-haltniß zum Gegenstände, sofern ich ihn in meiner Gewalthabe, (ein von Raumesbestimmungen unabhängiger Verstandesbe-griff des Besitzes,) und er ist mein, weil mein, zu desselben belie-bigem Gebrauch sich bestimmender Wille dem Gesetze der äußerenFreiheit nicht widerstreitet. Gerade darin, daß, abgesehen vomBesitz in der Erscheinung (der Inhabung) dieses Gegenstandesmeiner Willkühr, die praktische Vernunft den Besitz nach Vcrstandes-begriffen, nicht nach empirischen, sondern solchen, die a prioridie Bedingungen desselben enthalten können, gedacht wissen will,liegt der Grund der Gültigkeit eines solchen Begriffs vom Besitze(possessio noumenon) als einer allgemeingeltenden Gesetzgebung;denn eine solche ist in dem Ausdrucke enthalten:dieser äußere Ge-genstand ist mein;" weil allen Anderen dadurch eine Verbindlich;keit auferlegt wird, die sie sonst nicht hätten, sich des Gebrauchsdesselben zu enthalten.

Die Art al>o, etwas außer mir als das Meine zu haben, ist