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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Von der Art, etwas Aeußeres als das Seine zu haben. §. 6. 53

so ist er synthetisch; und nun kann es zur Aufgabe für die Ver-nunft dienen, zu zeigen, wie ein solcher sich über den Begriff desempirischen Besitzes erweiternde Satz a priori möglich sei.

Auf solche Weise ist z. B. die Besitzung eines absonderlichenBodens eine Art der Privatwillkühr, ohne doch eigenmächtig zusein. Der Besitzer sundirt sich auf dem angebornen Gemeinbesitzedes Erdbodens und dem diesem » priori entsprechenden allgemeinenWillen eines erlaubten Privatbesitzes auf demselben, (weil ledigeSachen sonst an sich und nach einem Gesetze zu herrenlosen Dingengemacht werden würden,) und erwirbt durch die erste Besitzung ur-sprünglich einen bestimmten Boden, indem er jedem Anderen mitRecht (zure) widersteht, der ihn im Privatgebrauche desselben hin-dern würde, obzwar als im natürlichen Zustande nicht von Rechts-wegen (äo zure), weil in demselben noch kein öffentliches Gesetzexistirt.

Wenn auch gleich ein Boden als frei, d. i. zu JedermannsGebrauch offen angesehen, oder dafür erklärt würde, so kann mandoch nicht sagen, daß-er von Natur und ursprünglich, vorallem rechtlichen Act, frei sei. Denn auch das wäre ein Verhält-niß zu Sachen, nämlich dem Boden, der Jedermann seinen Besitzverweigerte; sondern, weil diese Freiheit des Bodens ein Verbotfür Jedermann sein würde, sich desselben zu bedienen, wozu ein ge-meinsamer Besitz desselben erfordert wird, der ohne Vertrag nichtStatt finden kann. Ein Boden aber, der nur durch diesen freisein kann, muß wirklich im Besitze aller derer (zusammen Verbun-denen) sein, die sich wechselseitig den Gebrauch desselben untersagen,oder ihn suspendiren.

Diese ursprüngliche Gemeinschaft des Bodens, und hie-mit auch der Sachen auf demselben (eoinniunio kimäi origiuari»)ist eine Idee, welche objective (rechtlich-praktische) Realität hat,und ist ganz und gar von der uransanglichen (Lontinuuiopi'iinaeva) unterschieden, welche eine Erdichtung ist; weil dieseeine gestiftete Gemeinschaft hatte sein und aus einem Ver-trage hervorgehen müssen, durch den Alle auf den PrivatbesitzVerzicht gelhan, und ein Jeder, durch die Vereinigung seiner