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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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52 Rechtslehre. I. Theit. I. Hauptstück.

setzen der Freiheit zu thun, der Gegenstand mag nun durchSinne, oder auch blos den reinen Verstand erkennbar sein, unddas Recht ist ein solcher reiner praktischer Vernunflbegriff der Will-kühr unter Freiheitsgesetzen.

Eben darum sollte man auch billig nicht sagen: ein Recht ausdiesen oder jenen Gegenstand, sondern vielmehr ihn blos-recht-lich besitzen; denn das Recht ist schon ein intellektueller Besitzeines Gegenstandes, einen Besitz aber zu besitzen, würde ein Aus-druck ohne Sinn sein.

tz. 6.

Deduktion des Begriffs des blos-rechtlichen Besitzes eines äußeren Gegen-standes (xosseiisio nvumeiion).

Die Frage: wie ist ein äußeres Mein und Dein möglich?löst sich nun in diejenige auf: wie ist ein blos-rechtlicher (intelli-gibler) Besitz möglich? und diese wiederum in die dritte: wie istein synthetischer Rechtssatz » priori möglich?

Alle Rechtssätze sind Sätze » priori, denn sie sind Vernunst-gesetze (äidomiiio rotionis). Der Rechtssatz n priori in Ansehungdes empirischen Besitzes ist analytisch; denn er sagt nichtsmehr, als was nach dem Satze des Widerspruchs aus dem letzte-ren folgt, daß nämlich, wenn ich Inhaber einer Sache (mit ihralso Physisch verbunden) bin, derjenige, der sie wider meine Einwilli-gung afsicirt, (z. B. mir den Apfel aus der Hand reißt,) das innereMeine (meine Freiheit) afsicire und schmälere, mithin in seinerMaxime mit dem Axiom des Rechts im geraden Widerspruch stehe.Der Satz von einem empirischen rechtmäßigen Besitz geht also nichtüber das Recht einer Person in Ansehung ihrer selbst hinaus.

Dagegen geht der Satz: von der Möglichkeit des Besitzeseiner Sache außer mir, nach Absonderung aller Bedingungen desempirischen Besitzes im Raum und Zeit, (mithin die Voraussetzungder Möglichkeit einer possessio noumenon) über jene einschränkendeBedingungen hinaus, und, weil er einen Besitz auch ohne Jnhabungals nothwendig zum Begriffe des äußeren Mein und Dein statuirt,