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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Rechtslehre. l Lheil. l.. Hauptstück.

->) Ich kann einen Gegenstand im 9k an me (eine körperliche Sache)nicht mein nennen, außer wenn, obgleich ich nicht im phy-sischen Besitz desselben bin, ich dennoch in einem anderenwirklichen (also nicht physischen) Besitz desselben zu sein behauptendarf. So werde ich einen Apfel nicht darum mein nennen,weil ich ihn in meiner Hand habe (physisch besitze), sondern nur,wenn ich sagen kann: ich besitze ihn, ob ich ihn gleich aus mei-ner Hand, wohin es auch sei, gelegt habe; ungleichen werde ichvon dem Boden, auf den ich mich gelagert habe, nicht sagenkönnen, er sei darum mein; sondern nur, wenn ich behauptendarf, er sei immer noch in menem Besitz, ob ich gleich diesenPlatz verlassen habe. Denn der, welcher mir im ersten Falle(des empirischen Besitzes) den Apfel aus der Hand winden, odermich von meiner Lagerstätte wegschleppcn wollte, würde michzwar freilich in Ansehung des inneren Meinen (der Freiheit),aber nicht des äußeren Meinen lädiren, wenn ich nicht, auchohne Jnhabung, mich im Besitz des Gegenstandes zu sein be-haupten könnte; ich könnte also diese Gegenstände (den Apfelund das Lager) auch nicht mein nennen.

b) Ich kann die Leistung von etwas durch die Willkühr des An- !deren nicht mein nennen, wenn ich blvs sagen kann, sie sei mitmeinem Versprechen zugleich (paetum re initui») in meinenBests gekommen, sondern nur, wenn ich behaupten darf, ich binim Besitz der Willkühr des Anderen, (diesen zur Leistung zu be-stimmen,) obgleich die Zeit der Leistung noch erst kommen soll;das Versprechen des letzteren gehört demnach zur Habe und Gut(obligatio setiva) und ich kann sie zu dem Meinen rechnen, abernicht blos, wenn ich das Versprochene, (wie im ersten Falle,)schon in meinem Besitz habe, sondern auch, ob ich dieses gleich noch !

nicht besitze. Also muß ich mich, als von dem auf Aeilbedingunz !

eingeschränkten, mithin vom empirischen Besitze unabhängig, doch ^

im Besitz dieses Gegenstandes zu sein denken können.

Ich kann ein Weib, ein Kind, ein Gesinde, und überhaupteine andere Person nicht darum das Meine nennen, weil ich siejetzt als zu meinem Hauswesen gehörig befehlige, oder im Zwin-ger und in meiner Gewalt und Besitz habe, sondern wenn ich, ob ^

sie sich gleich dem Zwange entzogen haben, und ich sie also nicht(empirisch) besitze, dennoch sagen kann, ich besitze sie durch mei-nen blosen Willen, solange sie irgendwo oder irgendwenn existiren,