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Von der Art, etwas Aeußeres als das Seine zu haben. §.4. 49
noch unterschieden werden muß, denselben Gegenstand in meiner Ge-walt (in potestatem meam reüactum) zu haben, welches Nichtblos ein Vermögen, sondern auch einen Act der Willkühr vvr-aussetzt. Um aber etwas blos als Gegenstand meiner Willkühr zudenken, ist hinreichend, mir bewußt zu sein, daß ich ihn in meinerMacht habe. — Also ist es eine Voraussetzung a priori der prakti-schen Vernunft, einen jeden Gegenstand meiner Willkühr als objektiv-mögliches Mein und Dein anzusehen und zu behandeln.
Man kann dieses Postulat ein Erlaubnißgesetz (lex permigsiva)der praktischen Vernunft nennen, was uns die Befugniß gibt, diewir aus blosen Begriffen vom Rechte überhaupt nicht herausbringenkönnten; nämlich allen Anderen eine Verbindlichkeit aufzulegen, diesie sonst nicht hätten, sich des Gebrauchs gewisser Gegenstände un-serer Willkühr zu enthalten, weil wir zuerst sie in unseren Besitzgenommen haben. Die Vernunft will, daß dieses als Grundsatzgelte, und das zwar als praktische Vernunft, die sich durch die-ses ihr Postulat s priori erweitert.
tz. 3.
Im Besitze eines Gegenstandes muß derjenige sein, der eineSache als das Seine zu haben behaupten will; denn wäre er nichtin demselben, so könnte er nicht durch den Gebrauch, den der An-dere ohne seine Einwilligung davon macht, lädirt werden; weil,wenn diesen Gegenstand etwas außer ihm, was mit ihm gar nichtrechtlich verbunden ist, afsicirt, ihn selbst (das Subject) nicht afsi-ciren und ihm Unrecht thun könnte.
.§. 4.
Exposition des Begriffs vom äußeren Mein und Dein.
Die äußeren Gegenstände meiner Willkühr können nur dreisein: 1) eine (körperliche) Sache außer mir; 2) die Willkühreines Anderen zu einer bestimmten That (praestntio) : 3) der Zu-stand eines Anderen im Verhältnisse auf mich; nach den Kategoriender Substanz, Causalität und Gemeinschaft zwischen mirund äußeren Gegenständen nach Freiheitsgesetzen.
Kant s. W. V.
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