40 Rechtslehre. Einleitung
Recht, derjenige, welcher diese Verbindlichkeit von sich ablehnt, sichauf sein angebornes Recht der Freiheit, (welches nun nach seinenverschiedenen Verhältnissen spccisicirt wird,) methodisch und gleichals nach verschiedenen Rechtstiteln berufen könne.
Da es nun in Ansehung des angeborncn, mithin inneren Meinund Dein keine Rechte, sondern nur Ein Recht gibt, so wird dieseObereintheilung als aus zwei dem Inhalte nach äußerst ungleichenGliedern bestehend in die Prolegomenen geworfen, und die Einthei-lung der Rechtslehre blos auf das äußere Mein und Dein bezogenwerden können.
Eintheilung der Metaphysik der Sitten überhaupt.
l.
Alle Pflichten sind entweder Rechtspflichten (okliciaguris),d. i. solche, für welche eine äußere Gesetzgebung möglich ist, oderTugendpflichten (okticia virtutis s. etlriea), für welche einesolche nicht möglich ist; die letzteren können aber darum nur keineräußeren Gesetzgebung unterworfen werden, weil sie auf einen Zweckgehen, der (oder welchen zu haben) zugleich Pflicht ist; sich abereinen Zweck vorzusetzen, das kann durch keine äußerliche Gesetzgebungbewirkt werden, (weil es ein innerer Act des Gemüths ist,) obgleichäußere Handlungen geboten werden mögen, die dahin führen, ohnedoch daß das Subject sie sich zum Zweck macht.
Warum wird aber die Sittcnlehre (Moral) gewöhnlich (na-mentlich vom Cicero) die Lehre von den Pflichten und nichtauch von den Rechten betitelt? da doch die einen sich auf dieanderen beziehen. — Der Grund ist dieser: wir kennen unsereeigene Freiheit, (von der alle moralische Gesetze, mithin auch alleRechte sowohl, als Pflichten ausgehen,) nur durch den moralischenImperativ, welcher ein pflichlgebietender Satz ist, aus welchemnachher das Vermögen, Andere zu verpflichten, d. der Begriffdes Rechts entwickelt werden kann.