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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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in die Rechtslehre. Eintheilung der Rechtslehre. SU

meinen Gesetz zusammen bestehen kann, ist dieses einzige, ursprüng-liche, jedem Menschen kraft seiner Menschheit zustehende Recht.Die angeborne Gleichheit, d. i. die Unabhängigkeit nicht zuMehrerem von Anderen verbunden zu werden, als wozu man siewechselseitig auch verbinden kann; mithin die Qualität des Men-schen, sein eigener Herr («u! ^uris) zu sein, imgleichen die einesunbescholtenen Menschen (gusti), weil er, vor allem rechtlichenAct, keinem Unrecht gethan hat; endlich auch die Befugm'ß, dasgegen Andere zu thun, was an sich ihnen das Ihre nicht schmälert,wenn sie sich dessen nur nicht annchmen wollen; dergleichen ist,ihnen blos seine Gedanken mitzutheilen, ihnen etwas zu erzählenoder zu versprechen, es sei wahr und aufrichtig, oder unwahr undunaufrichtig (verilocMum aut kLlsilociuium), weil es blos auf ihnenberuht, ob sie ihm glauben wollen oder nicht*); alle diese Be-fugnisse liegen schon im Princip der angebornen Freiheit, und sindwirklich von ihr nicht (als Glieder der Eintheilung unter einemhöheren Rechtsbegriff) unterschieden.

Die Absicht, weswegen man eine solche Eintheilung in dasSystem des Naturrechts, (sofern es das angeborne angeht,) ein-geführt hat, geht darauf hinaus, damit, wenn über ein erworbenesRecht ein Streit entsteht und die Frage eintritt, wem die Beweis-führung (onus xrobsnäi) obliege, entweder von.einer bezweifeltenThat, oder, wenn diese ausgemittelt ist, von einem bezweifelten

*) Vorsätzlich, wenngleich blos leichtsinniger Weise, Unwahrheit zu .sagen, pflegt zwar gewöhnlich Lüge (meiiclaciliin) genannt zu werden, weilsic wenigstens sofern auch schaden kann, daß der, welcher sie treuherzig nach-sagt, als ein Leichtgläubiger Anderen zum Gespötte wird. Im rechtlichenSinne aber will man, daß nur diejenige Unwahrheit Lüge genannt werde,die einem Anderen unmittelbar an seinem Rechte Abbruch thut, z. B. dasfalsche Vorgeben eines mit Jemandem geschlossenen Vertrags, um ihn um dasSeine zu bringen (islsiloguiui» llolosm»); und dieser Unterschied sehr ver-wandter Begriffe ist nicht ungegründet, weil cs bei der blosen Erklärungseiner Gedanken immer dem Anderen frei bleibt, sie anzunehmen, wofür erwill, obgleich die gegründete Nachrede, daß dieser ein Mensch sei, dessenReden man nicht glauben kann, so nahe an den Vorwurf, ihn einen Lügnerzu nennen, streift, daß die Grenzlinie, die hier das, was zum .los gehört,von dem, was der Ethik anheim fällt, nur so eben zu unterscheide» ist.