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bezogt
in die Rechtslehre. Ekntheilung der Rechtslchre.
II.
Da in der Lehre von den Pflichten der Mensch nach der Eigen-schaft seines Freiheitsvermögens, welches ganz übersinnlich ist, alsoauch blos nach seiner Menschheit, als von physischen Bestim-mungen unabhängiger Persönlichkeit (llomo noumonva) vorgcstelltwerden kann und soll, zum Unterschiede von ebendemselben, aberals mit jenen Bestimmungen behafteten Subject, dem Menschen(komo plisenomenon), so werden Recht und Zweck wiederum indieser zwiefachen Eigenschaft auf die Pflicht bezogen, folgende Ein-theilung geben.
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