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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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38
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gH Rechtslchre. Einleitung

3) Tritt, (wenn du das Letztere nicht vermeiden kannst,) in eineGesellschaft mit Anderen, in welcher Jedem das Seine erhaltenwerden kann («MIM cniyuo Iribue). Die letztere Formel,wenn sie so übersetzt würde:gibJedem das Seine", würdeeine Ungereimtheit sagen; denn man kann Niemandem etwasgeben, was er schon hat. Wenn sie also einen Sinn habensoll, so müßte sie so lauten:tritt in einen Zustand, worinJedermann das Seine gegen jeden Anderen gesichert sein kann" !

(l.6x giistitise).

Auch sind obenstehende drei klassische Formeln zugleich Einthei-lungsprincipien des Systems der Rechtspflichten in innere, äußereund in diejenigen, welche die Ableitung der letzteren vom Principder ersteren durch Subsumtion enthalten.

L.

Allgemeine Einteilung der Rechte.

1) Der Rechte, als systematischer Lehren, in das Naturrecht, .das auf lauter Principien a priori beruht, und das positive(statutarische) Recht, was aus dem Willen eines Gesetzgebershervorgeht.

2) Der Rechte, als (moralischer) Vermögen Andere zu verpflich- ^

, ten, d. i. als einen gesetzlichen Grund zu den letzteren (titulum), l

von denen die Obereintheilung die in das angeb orne underworbene Recht ist, deren ersteres dasjenige Recht ist,welches, unabhängig von allem rechtlichen Act, Jedermannvon Natur zukommt; das zweite das, wozu ein solcher Acterfordert wird.

Das angeborne Mein und Dein kann auch daS innere (meum ^vel tmuv iniernum) genannt werden; denn das äußere muß jeder-zeit erworben werden.

Das angeborne Recht ist nur ein einziges.

Freiheit, (Unabhängigkeit von eines Anderen nöthigcnderWillkühr,) sofern sie mit jedes Anderen Freiheit nach einem allge-