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in die Rcchtslehre. Eintheilung der Rechtslehre. 37
(necessita, non Imbet Ie§em)"; und gleichwohl kann es keine Nothgeben, welche, was unrecht ist, gesetzmäßig machte.
Man sieht: daß in beiden RechtSbeurtheilungen (nach dem Bil-ligkeits- und dem Nothrechte) die Doppelsinnigkeit (»e<iui-vocstio) aus der Verwechselung der objectiven mit den subjectivenGründen der Rechtsausübung (vor der Vernunft und vor einemGericht) entspringt, da dann, was Jemand für sich selbst mit gutemGrunde für Recht erkennt, vor einem Gerichtshöfe nicht Bestätigungfinden, und, was er selbst an sich als unrecht beurtheilcn muß,von ebendemselben Nachsicht erlangen kann; weil der Begriff deSRechts in diesen zwei Fällen nicht in einerlei Bedeutung ist ge-nommen worden.
Eintheilung der Rechtslehre.
Allgemeine Eintheilung der Rechtspflichten.
Man kann diese Eintheilung sehr wohl nach dem Ulpianmachen, wenn man seinen Formeln einen Sinn unterlegt, den ersich dabei zwar nicht deutlich gedacht haben mag, den sie aber doch»erstatten, daraus zu entwickeln oder hinein zu legen. Sie sindfolgende:
1) Sei ein rechtlicher Mensch (boneste v!ve). Die recht-liche Ehrbarkeit (bonestas Huriäics) besteht darin: imVerhältnisse zu Anderen seinen Werth als den eines Men-schen zu behaupten, welche Pflicht durch den Satz ausgedrücktwird: „mache dich Anderen nicht zum blosen Mittel, sondernsei für sie zugleich Zweck." Diese Pflicht wird im Folgendenals Verbindlichkeit aus dem Rechte der Menschheit in unserereigenen Person erklärt werden (L,ex gusti).
2) Thue Niemandem Unrecht (neminem Inecke), und solltestdu darüber auch aus aller Verbindung mit Anderen heraus-gehen und alle Gesellschaft meiden müssen (L.ex guriilics).