zg Rechtslehre. Einleitung
Frage Rechtens vor das bürgerliche Recht (korum soll) gezogenwerden muß.
U.
Das Nothrecht. (^u, neeessilatis.) .
Dieses vermeinte Recht soll eine Befugniß sein, im Fall derGefahr des Verlusts meines eigenen Lebens, einem Anderen, dermir nichts zu Leide that, das Leben zu nehmen. Es fallt in dieAugen, daß hierin ein Widerspruch der Rechtslehre mit sich selbstenthalten sein müsse; — denn es ist hier nicht von einem unge-rechten Angreifer auf mein Leben, dem ich durch Beraubung desseinen zuvorkomme (gus inculpatas tuteise), die Rede,' wo dieAnempfehlung der Mäßigung (moäersmen) nicht einmal zum Recht,sondern nur zur Ethik gehört, sondern von einer erlaubten Gewalt-thatigkeit gegen den, der keine gegen mich ausübte.
Es ist klar: daß diese Behauptung nicht objectiv nach dem,was ein Gesetz vorschreiben, sondern blos subjektiv, wie vor Gerichtdie Sentenz gefällt werden würde, zu verstehen sei. Es kann näm-lich kein Strafgesetz geben, welches demjenigen den Tod zuer-kennte, der im Schiffbruche mit rinem Anderen in gleicher Lebens-gefahr schwebend, diesen von dem Brette, worauf er sich gerettethat, wegstieße, um sich selbst zu retten. Denn die durchs Gesetzangedrohte Strafe könnte doch nicht größer sein, als die des Verlustesdes Lebens des Ersteren. Nun kann ein solches Strafgesetz diebeabsichtigte Wirkung gar nicht haben; denn die Bedrohung miteinem Uebel, was noch ungewiß ist, (dem Tode durch den rich-terlichen Ausspruch,) kann die Furcht vor dem Uebel, was gewißist, (nämlich dem Ersaufen,) nicht übcrwiegen. Also ist die Thatder gewaltthätigen Sclbsterhaltung nicht etwa als unsträflich (in-eulpsbile), sondern nur als unstrafbar (inpuitibile) zu beurtheilenund diese subjective Straflosigkeit wird, durch eine wunderlicheVerwechselung, von den Rechtslehrern für eine objective (Gesetz-mäßigkeit) gehalten.
Der Sinnspruch des Nothrechts heißt: „Noth hat kein Gebot