Druckschrift 
5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
Entstehung
Seite
35
Einzelbild herunterladen
 

85

ali

"SG,zi^^^»>, f«I ti

- Dich

jii tn

upiin tzjchk

Äts/ehtt.

»cm».)

tÜÜWt isiÄü iH weih >1!tik LmW j-- Lim mkligsiit unU-:nr 2>ri»>gid

mm >eker-A^ d-!'ßmschkidlv'S ^

in die Rechtslehre. Anhang.

Richter erforderlichen Bedingungen mangeln, nach welchen dieserbestimmen könnte, wie viel, oder aus welche Art dem Ansprüchedesselben genug gethan werden könne. Der in einer auf gleicheVortheile eingegangenen Mascopei dennoch mehr gethan, dabei aberwohl gar durch Unglücksfälle mehr verloren hat, als die übrigenGlieder, kann nach der Billigkeit von der Gesellschaft mehrfordern, als blos zu gleichen Theilcn mit ihnen zu gehen. Alleinnach dem eigentlichen (stritten) Recht, weil, wenn man sich in sei-nem Fall einen Richter denkt, dieser keine bestimmte Angaben («lata)hat, um, wie viel nach dem Contract ihm zukomme, auszumachen,würde er mit seiner Forderung abzuweisen sein. Der Hausdiener,dem sein bis zu Ende des Jahres laufender Lohn in einer binnender Zeit verschlechterten Münzsorte bezahlt wird, womit er das nichtausrichten kann, was er bei Schließung des Contracts sich dafüranschaffen konnte, kann bei gleichem Zahlwerth, aber ungleichemGeldwerth sich nicht auf sein Recht berufen, deshalb schadlos gehaltenzu werden, sondern nur die Billigkeit zum Grunde anrufen, (einestumme Gottheit, die nicht gehört werden kann;) weil nichts hier-über im Contract bestimmt war, ein Richter aber nach unbestimmtenBedingungen nicht sprechen kann.

Hieraus folgt auch, daß ein Gerichtshof der Billigkeit(in einem Streit Anderer über ihre Rechte) einen Widerspruch insich schließe. Nur da, wo es die eigenen Rechte des Richters be-trifft, und in dem, worüber er für seine Person disponiren kann,darf und soll er der Billigkeit Gehör geben; z. B. wenn die Kroneden Schaden, den Andere in ihrem Dienste erlitten haben und densie zu vergüten angcsleht wird, selber trägt, ob sie gleich nach demstrengen Rechte diesen Ausspruch unter der Vorschützung, daß siesolche auf ihre eigene Gefahr übernommen haben, abweisen könnte.

Der Sinnspruch («Uetum) der Billigkeit ist nun zwar:das strengste Recht ist das größte Unrecht (summum ^us summainjuria)"; aber diesem Uebel ist auf dem Wege Rechtens nicht ab-zuhelfen, ob es gleich eine Rechtsfordcrung bekifft, weil diese für dasGewisscnsgericht (korum poli) allein gehört, dagegen jede

3 '