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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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84 Rechtslehre. Einleitung

und die den Raum von beiden Seiten gleich abtheilt, nach wel-cher Analogie auch die Rechtslehre das Seine einem Jeden (mitmathematischer Genauigkeit) bestimmt wissen will, welches in derLugendlehre nicht erwartet werden darf, als welche einengewissen Raum zu Ausnahmen (latiwllinem) nicht verweigernkann. Aber, ohne ins Gebiet der Ethik einzugreifen, gibt eszwei Fälle, die auf Rechtsentschcidung Anspruch -machen, für dieober keiner, der sie entscheide, ausgefunden werden kann, unddie gleichsam in Epikur's liitorinunlli» hingehören. Diesemüssen wir zuvörderst aus der eigentlichen Rechtslehre, zu derwir bald schreiten wollen, aussondern, damit ihre schwankendenPrincipien nicht auf die festen Grundsätze der ersteren Einflukbekommen.

Anhang zur Einleitung in die Rechtslehre.

Vom zweideutigen Recht, (äus seijnivocum.)

Mit jedem Recht in enger Bedeutung (gus gtrletum) ist dieBefugniß zu zwingen verbunden. Aber man denkt sich noch einRecht im weiteren Sinne (gus latum), wo die Befugniß zuzwingen durch kein Gesetz bestimmt werden kann. Dieser wahrenoder vorgeblichen Rechte sind nun zwei: die Billigkeit und dasNoth recht; von denen die erste ein Recht ohne Zwang, daszweite einen Zwang ohne Recht annimmt, und man wird leichtgewahr, diese Doppelsinnigkeit beruhe eigentlich darauf, daß csFälle eines bezweifelten Rechts gibt, zu deren Entscheidung keinRichter aufgestellt werden kann.

I.

Die Billigkeit.

Die Billigkeit (objectiv betrachtet) ist keinesweges ein Grundzur Aufforderung blos an die ethische Pflicht Anderer (ihr Wohl-wollen und Gütigkeit), sondern der, welcher aus diesem Grundeetwas fordert, fußt sich auf sein Recht, nur daß ihm die für den