32
Rechtslehre. Einleitung
tz.
Das Recht ist mit Ler Befugniß zu zwingen verbunden.
Der Widerstand, der dem Hindernisse einer Wirkung entgegen-gesetzt wird, ist eine Beförderung dieser Wirkung und stimmt mitihr zusammen. Nun ist Alles, was Unrecht ist, ein Hinderniß derFreiheit nach allgemeinen Gesetzen; der Zwang aber ist ein Hindernißoder Widerstand, der der Freiheit geschieht. Folglich: wenn eingewisser Gebrauch der Freiheit selbst ein Hinderniß der Freiheit nachallgemeinen Gesetzen (d. i. unrecht) ist, so ist der Zwang, der diesementgegengesetzt wird, als Verhinderung eines Hindernissesder Freiheit mit der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen zusammen-stimmend d. i. recht; mithin ist mit dem Rechte zugleich eine Be-fugniß, den, der ihm Abbruch thut, zu zwingen, nach dem Satzedes Widerspruchs verknüpft.
§. L.
Das stricte Recht kann auch als die Möglichkeit eines mit JedermannsFreiheit nach allgemeinen Gesetzen zusammcnstimmenden durchgängigenwechselseitigen Zwanges vorgcstcllt werden.
Dieser Satz will so viel sagen, als: das Recht darf nicht alsaus zwei Stücken, nämlich der Verbindlichkeit nach einem Gesetzeund der Befugniß dessen, der durch seine Willkühr den Anderenverbindet, diesen dazu zu zwingen, zusammengesetzt gedacht werden,sondern man kann den Begriff des Rechts in der Möglichkeit derVerknüpfung des allgemeinen wechselseitigen Zwanges mit JedermannsFreiheit unmittelbar setzen. So wie nämlich das Recht überhauptnur-das zum Objecte hat, was in Handlungen äußerlich ist, so istdas stricte Recht, nämlich das, dem nichts Ethisches beigemischt ist,dasjenige, welches keine anderen Bestimmungsgründe der Willkühr,als blos die äußeren fordert; denn alsdann ist es rein und mitkeinen Tugendvorschriften vermengt. Ein striktes (enges) Rechtkann man also nur das völlig äußere nennen. Dieses gründet sichnun zwar auf dem Bewußtsein der Verbindlichkeit eines Jeden nachdem Gesetze; aber die Willkühr darnach zu bestimmen, darf und