Druckschrift 
5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
Entstehung
Seite
30
Einzelbild herunterladen
 

so

Rechtslehre. Einleitung

kann er noch wohl angeben; aber ob das, was sie wollten, auchrecht sei, und das allgemeine Kriterium, woran man überhauptRecht sowohl, als Unrecht (justum et iogustum), erkennen könne,bleibt ihm wohl verborgen, wenn er nicht eine Zeit lang jene empi-rischen Principien verläßt, die Quellen jener Urtheile in der blosenVernunft sucht, (wiewohl ihm dazu jene Gesetze vortrefflich zumLeitfaden dienen können,) um zu einer möglichen positiven Gesetz-gebung die Grundlage zu errichten. Eine blos empirische Rechts-lehre ist, (wie der hölzerne Kopf in Phädrus Fabel) ein Kopf, derschön sein mag, nur Schade! daß er kein Gehirn hat.

Der Begriff des Rechts, sofern er sich auf eine ihm correspon-dirende Verbindlichkeit bezieht, (d. i. der moralische Begriff der-selben) betrifft erstlich nur das äußere und zwar praktische Ver-hältniß einer Person gegen eine andere, sofern ihre Handlungen alsFacta auf einander (unmittelbar, oder mittelbar) Einfluß habenkönnen. Aber zweitens bedeutet er nicht das Verhältnis« der Will-kühr auf den Wunsch, (folglich auch auf das blose Bedürfniß) desAnderen, wie etwa in den Handlungen der Wohlthätigkeit oderHartherzigkeit, sondern lediglich auf die Willkühr des Anderen.Drittens in diesem wechselseitigen Verhältnisse der Willkühr kommtauch gar nicht die Materie der Willkühr, d. i. der Zweck, denein Jeder mit dem Object, was er will, zur Absicht hat, in Be-trachtung, z. B. es wird nicht gefragt, ob Jemand bei der Waare,die er zu seinem eigenen Handel von mir kauft, auch seinen Vortheilfinden möge, oder nicht, sondern nur nach der Form im Ver-hältniß der beiderseitigen Willkühr, sofern sieblos als frei betrachtetwird, und ob dadurch die Handlung Eines von Beiden sich mitder Freiheit des Anderen nach einem allgemeinen Gesetze zusammenvereinigen lasse.

Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denendie Willkühr des Einen mit der Willkühr des Anderen nach einemallgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.