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Einleitung
in die Rechtslehre.
tz. ä.
Was die Rechtslehre sei?
!^er Inbegriff der Gesetze, für welche eine äußere Gesetz-gebung möglich ist, heißt die Rechtslehre (^us). Ist eine solcheGesetzgebung wirklich, so ist sie Lehre des positiven Rechts undder Rechtskundige derselben, oder Rechtsgelehrte (^urisconsultus)heißt Rechtserfahren (^urisperitus), wenn er die äußeren Gesetzeauch äußerlich, d. i. in ihrer Anwendung auf in der Erfahrung vor-kommende Fälle kennt, die auch tvohl Rechtsklugheit (^uris-pruäentw) werden kann, ohne beide zusammen aber blose Rechts-wissenschaft ( 5 urisscientia) bleibt. Die letztere Benennungkommt der systematischen Kenntniß der natürlichen Rechtslehre' ( 5 us nsturse) zu, wiewohl der Rechtskundige in der letzteren zu allerpositiven Gesetzgebung die unwandelbaren Principien hergeben muß.
tz. L.
Was ist Recht?
Diese Frage möchte wohl den Rechtsgelehrten, wenn ernicht in Tautologie verfallen, oder statt einer allgemeinen Auflösungauf das, was in irgend einem Lande die Gesetze zu irgend einerZeit wollen, verweisen will, ebenso in Verlegenheit setzen, als dieberufene Aufforderung: was ist Wahrheit? den Logiker. WasRechtens sei (quiä sit Huris), d. i. was die Gesetze an einem ge-wissen Ort und zu einer gewissen Zeit sagen oder gesagt haben,