Druckschrift 
5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
Entstehung
Seite
28
Einzelbild herunterladen
 

28 Rechtslehre. Einleitung in die Metaphysik der Sitten. tV-

oi-ri» 8. valiäa), sonst aber nur eine beurtheilende Zurechnung(iwputatio chiguäioatori») sein würde. Diejenige (physische odermoralische) Person, welche rechtskräftig zuzurechnen die Befugniß hat,heißt der Richter oder auch der Gerichtshof (Huäex 8. korum).

Was Jemand pflichtmäßig mehr thut, als wozu er nach demGesetze gezwungen werden kann, ist verdienstlich (merituni);was er nur gerade dem letzteren angemessen thut, ist Schul-digkeit (äebitum); was er endlich weniger thut, als die letzterefordert, ist moralische Verschuldung (äemeritum). Der recht-liche Effect einer Verschuldung ist die Strafe (xoena); der einerverdienstlichen That Belohnung (praemium), (vorausgesetzt, daßsie, im Gesetz verheißen, die Bewegursache war;) die Angemessenheitdes Verfahrens zur Schuldigkeit hat gar keinen rechtlichen Effect.Die gültige Vergeltung (remuneratio 8. repeiwio beneüca)steht zur That in gar keinem Rechtsverhältnisse.

Die guten oder schlimmen Folgen einer schuldigen Handlung, imgleichen die Folgen der Unterlassung einer verdienstlichen,können dem Subjecte nicht zurechnet werden (mocku, imputs-tivni» tollen»).

Die guten Folgen einer verdienstlichen, imgleichen dieschlimmen Folgen einer unrechtmäßigen Handlung können demSubjecte zugerechnet werden (moäu» i«>put»tionis ponen»).

Subjectiv ist der Grad der Zurechnungsfähigkeit(imxut-dilitll») der Handlungen nach der Größe der Hindernissezu schätzen, die dabei haben überwunden werden müssen. Jegrößer die Naturhindernisse (der Sinnlichkeit), je kleiner dasmoralische Hindcrniß (der Pflicht), desto mehr wird die guteThat zum Verdienst angerechnet. Z. B. wenn ich einen mirganz fremden Menschen mit meiner beträchtlichen Aufopferungaus großer Noch rette.

Dagegen: je kleiner das Naturhinderniß, je größer das Hin-dcrniß aus Gründen der Pflicht, desto mehr wird die Ucber-tretung (als Verschuldung) zugerechnet. Daher der Gemüths-zustand, ob das Subject die That im Affect, oder mit ruhigerUeberlegung verübt habe, in der Zurechnung einen Unterschiedmacht, der Folgen hat.