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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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in die Metaphysik der Sitten. IV.

kein übersinnliches Objeet, (dergleichen doch die freie Willkührist,) verständlich machen können, und daß die Freiheit nimmer-mehr darin gesetzt werden kann, daß das vernünftige Subjectauch eine wider seine (gesetzgebende) Vernunft streitende Wahltreffen kann; wenngleich die Erfahrung oft genug beweist, daßes geschieht; (wovon wir doch die Möglichkeit nicht begreifenkönnen.) Denn ein Anderes ist, einen Satz (der Erfahrung)einräumen, ein Anderes, ihn zum Erklärungsprincip (desBegriffs der freien Willkühr) und allgemeinen Unterscheidungs-merkmal (vom srbitrio bruto ». servo) machen; weil dasElftere nicht behauptet, daß das Merkmal nothwendig zumBegriff gehöre, welches doch zum Zweiten erforderlich ist.Die Freiheit, in Beziehung auf die innere Gesetzgebung der Ver-nunft, ist eigentlich allein ein Vermögen; die Möglichkeit, vondieser abzuweichen, ein Unvermögen. Wie kann nun jenes ausdiesem erklärt werden? Es in eine Definition, die über denpraktischen Begriff noch die Ausübung desselben, wie sie dieErfahrung lehrt, hinzulhut, «ne Bastarterklärung («leünitiob^brista), welche den Begriff im falschen Lichte darstellt.

Gesetz (ein moralisch praktisches) ist ein Satz, der einen kate-gorischen Imperativ (Gebot) enthalt. Der Gebietende (imporans)durch ein Gesetz ist der Gesetzgeber (IcAisIator). Er ist Urheber(auctor) der Verbindlichkeit nach dem Gesetze, aber nicht immerUrheber des Gesetzes. Im letzteren Falle würde das Gesetz positiv(zufällig) und willkührlich sein. Das Gesetz, was uns a prioriund unbedingt durch unsere eigene Vernunft verbindet, kann auchals aus dem Willen eines höchsten Gesetzgebers, d. i. eines solchen,der lauter Rechte und keine Pflichten hat, (mithin dem göttlichenWillen) hervorgehend ausgedrückt werden, welches aber nur die Ideevon einem moralischen Wesen bedeutet, dessen Wille für alle Gesetzist, ohne ihn doch als Urheber desselben zu denken.

Zurechnung (impulatio) in moralischer Bedeutung ist dasUrtheil, wodurch Jemand als Urheber (causa lider») einer Hand-lung, die alsdann That (factum) heißt und unter Gesetzen steht,angesehen wird; welches, wenn es zugleich die rechtlichen Folgenaus dieser Ehat bei sich führt, eine rechtskräftige (imputatio gucki-